Ein Kunde kommt auf dem eisigen Parkplatz eines Einkaufszentrums zu Sturz. Haftet der Betreiber des Supermarktes, den der Mann zuvor besucht hatte?
Redakteur/in: Andreas Richter - Veröffentlicht am 09.07.2019
Der spätere Kläger parkte sein Auto auf dem Parkplatz eines Einkaufszentrums, um im dortigen Supermarkt einzukaufen. Als er die Lebensmittel im Kofferraum verstaut hatte, ging er in Richtung eines Drogeriemarktes. Auf dem Weg dorthin stürzte er an einer eisigen Stelle auf dem Parkplatz.
Daraufhin klagte der verunfallte Mann den Betreiber des Supermarktes auf mehr als 16.000 Euro an Schmerzensgeld, für Pflege- und Haushaltshilfe, Generalunkosten und Verdienstentgang. Der Betreiber hatte einen Bestandvertrag über das Geschäftslokal abgeschlossen, indem sich der Bestandgeber unter anderem dazu verpflichtete, für die Schneeräumung auf dem Parkplatz zu sorgen.
Nachvertragliche Schutz- und Sorgfaltspflichten?
Das Erstgericht wies die Klage ab, weil nachvertragliche Schutz- und Sorgfaltspflichten des Betreibers nicht (mehr) bestünden. Das Berufungsgericht gab der Klage statt. Die Grenzen der nachvertraglichen Schutz- und Sorgfaltspflichten seien nicht dadurch überschritten worden, dass sich der Kläger nach dem Verstauen seiner Einkäufe zu einem anderen Geschäftslokal im Einkaufszentrum begeben habe.
Der Oberste Gerichtshof (4 Ob 13/19v) bestätigte diese Entscheidung. Der wesentliche Teil der Vertragsabwicklung sei zwar mit dem Verladen der Einkäufe im Auto beendet. Allerdings seien ein breites Parkplatzangebot und ein attraktiver Branchenmix wesentliche Faktoren für die Anziehungskraft von Einkaufszentren und damit maßgebliche Elemente der Kundenbeziehung zwischen den Streitteilen. Der Besuch mehrerer Geschäfte sei ein typisches Kundenverhalten beim Besuch eines Einkaufszentrums.
Zusammenhang zwischen Einkauf und Sturz
Dieses Einkaufsverhalten komme daher nicht nur dem Betreiber des Einkaufszentrums, sondern jedem einzelnen Geschäftsinhaber zugute. Es bestehe daher ein ausreichender innerer Zusammenhang zwischen der Hauptleistung des Supermarktbetreibers und dem Sturz des Klägers. Die nachvertraglichen Schutz- und Sorgfaltspflichten bestehen weiterhin, unter Zurechnung der Erfüllungsgehilfen.
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