Eine Hausfrau zieht vor Gericht, da ihr der BU-Versicherer keine weiteren Leistungen zuspricht. Der Streit wirft die Frage auf, wie Berufsunfähigkeit im Haushalt definiert und bewiesen werden muss. Was dabei für österreichisches Recht relevant ist, erklärt die Rechtsservice- und Schlichtungsstelle im Fachverband der Versicherungsmakler (RSS).

Redakteur/in: Andreas Richter - Veröffentlicht am 17.05.2018
Die Klägerin, eine gelernte Verkäuferin und nun Hausfrau, hatte eine Rentenversicherung mit Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung abgeschlossen. Aufgrund von orthopädischen, neurologischen und psychiatrischen Beschwerden konnte sie ihre Tätigkeiten nicht mehr im selben Ausmaß wie früher ausführen. Dies legte sie anhand eines exemplarischen Tagesablaufes dar. Der Versicherer zahlte aus Kulanzgründen für neun Monate eine Rente, lehnte aber weitere Leistungen unter Berufung auf ein Sachverständigengutachten ab. Demnach liege keine Berufsunfähigkeit von mehr als 50% vor. Laut Bedingungen erlischt der Anspruch auf Leistung, wenn der BU-Grad auf unter 50% sinkt.
Die Klägerin forderte nun eine Rente für weitere drei Jahre sowie die Feststellung der künftigen Leistungspflicht des Versicherers. Das Landgericht Leipzig wies die Klage ab, da die Frau keine konkrete Arbeitsbeschreibung abgegeben habe. Das Oberlandesgericht Dresden verwies den Fall an das Erstgericht zurück.
Konkrete Arbeitsbeschreibung gefordert
Das Landgericht ging zunächst davon aus, dass die Klägerin die Beweislast für den Eintritt der Berufsunfähigkeit trägt. Dafür sei grundsätzlich die letzte konkrete Berufsausübung maßgebend, so wie sie „in gesunden Tagen“ ausgestaltet war, solange also die Leistungsfähigkeit der Versicherten noch nicht eingeschränkt war. Es müsse bekannt sein, wie das Arbeitsfeld tatsächlich beschaffen ist und welche Anforderungen es an die Versicherungsnehmerin stellt. Dazu genüge nicht die Angabe des Berufsbildes und der Arbeitszeit. Vielmehr müsse eine ganz konkrete Arbeitsbeschreibung verlangt werden, mit der die anfallenden Tätigkeiten ihrer Art, ihres Umfanges und ihrer Häufigkeit nach für einen Außenstehenden nachvollziehbar werden.
Tagesablauf nachvollziehbar beschrieben
Diesen Anforderungen sei die Klägerin für ihre Tätigkeit als Hausfrau gerecht geworden, indem sie einen typischen Tagesablauf nachvollziehbar geschildert habe. Da jeder Mensch in mehr oder weniger großem Umfang Haushaltstätigkeiten verrichtet, sei eine schlagwortartige Beschreibung wie „Kinder wecken, waschen, Zähne putzen, anziehen und Frühstück für Kinder zubereiten“ oder „Wäsche waschen, Essen kochen, Einkaufen, Kind vom Kindergarten abholen“ ausreichend, damit sich jeder Dritte die ausgeübte Tätigkeit unschwer vorstellen kann.
Zudem habe die Klägerin schriftlich dargelegt, welche Tätigkeiten sie aufgrund des Dauerschmerzes mit intensiven Attacken, des plötzlich auftretenden Kraftverlustes sowie der Gleichgewichtsstörungen nicht mehr ausüben könne. Dazu gehören unter anderem Fenster putzen, Gardinen aufhängen, Heben und Tragen von schweren Gegenständen, Tätigkeiten in tiefer Rumpfbeuge und Hockposition. Das Erstgericht werde im fortgesetzten Verfahren die entsprechenden Sachverständigengutachten einzuholen haben.
Neuer Haushalt als „Verweisungsberuf“?
Dazu müsse beurteilt werden, ob und in welchem Umfang die Klägerin die Haushaltstätigkeit unter Berücksichtigung der vom Sachverständigen festgestellten Beschwerden noch ausüben kann. Weiterhin sei zu prüfen, ob die Berufsunfähigkeit überhaupt vorliegt. Die Versicherte habe sich zwischenzeitlich von ihrem Ehemann getrennt und lebt mit einer Freundin und deren Kindern in einer Wohngemeinschaft. Der Versicherer sieht die nunmehrige Form der Haushaltsführung als sogenannten „Verweisungsberuf“.
Anforderungen nicht überspannen
Auch in den Bedingungen österreichischer Versicherer für die Berufsunfähigkeit von Hausfrauen und –männern finden sich vergleichbare Definitionen des Versicherungsfalles, so die RSS. Die Kriterien, wie ein Versicherter den Versicherungsfall darzulegen hat, gelten auch für den österreichischen Rechtsbereich. Dabei dürfen die Anforderungen an den Versicherten jedoch nicht überspannt werden.
Quelle: RSS/Fachverband der Versicherungsmakler
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