Im April 2012 wurde der Versicherungsnehmer aufgrund von Drogenkonsum und psychischen Problemen stationär behandelt. Später schloss er eine Berufsunfähigkeitsversicherung ab, ohne diese Informationen anzugeben. Nachdem der Versicherer davon erfuhr, trat er vom Vertrag zurück. Der Versicherungsnehmer klagte auf Zahlung der Berufsunfähigkeitsrente und Feststellung des aufrechten Versicherungsvertrages. (7 Ob 218/23v)
Der Versicherungsnehmer wurde im April 2012 wegen einer psychischen Störung aufgrund multiplen Substanzgebrauchs stationär behandelt. Im September 2012 war seine Behandlung abgeschlossen, er hatte keine Beeinträchtigungen mehr.
2014 schloss der Versicherungsnehmer eine Berufsunfähigkeitsversicherung ab. Die im Vertragsantrag gestellten Gesundheitsfragen nach Drogenkonsum, regelmäßigen Behandlungen und Kontrollen in den letzten fünf Jahren, stationären Aufenthalten sowie psychischen Erkrankungen in den letzten zehn Jahren verneinte der Versicherungsnehmer, da ihm bewusst war, dass die wahrheitsgemäße Beantwortung Einfluss auf den Abschluss des Versicherungsvertrages haben kann. Wären dem Versicherer der Drogenkonsum und die psychiatrische Erkrankung des Versicherungsnehmers bekannt gewesen, hätte er den Vertragsabschluss abgelehnt. Der Versicherer trat wegen arglistiger Täuschung vom Vertrag zurück.
Der Versicherungsnehmer klagte den Versicherer auf Zahlung einer Berufsunfähigkeitsrente und Feststellung des aufrechten Versicherungsvertrages. Das Erstgericht gab dem Klagebegehren statt; das Berufungsgericht wies es hingegen ab.
Wie ist die Rechtslage?
Der OGH bestätigte in seiner Entscheidung vom 24.01.2024 zur Geschäftszahl 7 Ob 218/23v die abweisende Entscheidung des Berufungsgerichts.
Der für die Lebensversicherung geltende § 163 VersVG, nach dem der Versicherer wegen einer Verletzung der dem Versicherungsnehmer beim Abschluss des Vertrags obliegenden Anzeigepflicht vom Vertrag nicht mehr zurücktreten kann, wenn seit dem Abschluss drei Jahre verstrichen sind, sei auf die Berufsunfähigkeitsversicherung analog anzuwenden. Das Rücktrittsrecht bleibe aber bestehen, wenn die Anzeigepflicht arglistig verletzt worden ist.
Eine arglistige Verletzung der vorvertraglichen Anzeigepflicht gemäß § 22 VersVG sei gegeben, wenn der Versicherungsnehmer nicht nur die verschwiegene oder unrichtig angezeigte Tatsache kannte, sondern um die Erheblichkeit dieser Tatsache für den Versicherer wusste. Arglist liege demnach vor, wenn der Getäuschte absichtlich oder doch bewusst durch unrichtige Vorstellungen zur Einwilligung in einen Vertragsabschluss gebracht wurde.
Es bestehe aber kein allgemeiner Erfahrungssatz, dass ein Versicherungsnehmer, der Antragsfragen bewusst unrichtig beantwortet, regelmäßig auch mit Arglist in Bezug auf die Willensbildung des Versicherers gehandelt hat. Bei der Beurteilung der Frage, ob Arglist vorliegt, komme es maßgeblich auf die Umstände des jeweiligen Einzelfalls an.
Gegenständlich unterließ der Versicherungsnehmer bewusst jeden Hinweis auf früheren Drogenkonsum und die psychische Krankheit, damit der Versicherer den Versicherungsantrag nicht ablehnt oder nur unter erschwerten Bedingungen annimmt. Er verschwieg damit einen die Gefahr erhöhenden Umstand, von dem er wusste, dass er Einfluss auf die Entscheidung des Versicherers, den Versicherungsantrag in dieser Form anzunehmen, haben würde. Der Rücktritt sei somit nach Ansicht des OGH berechtigt und der Versicherer daher leistungsfrei.
Schlussfolgerungen
Unrichtige Angaben auf Gesundheitsfragen führen nicht automatisch zu einem Rücktrittsrecht des Versicherers. Es kommt vielmehr auf die konkreten Umstände des Einzelfalls an, unter anderem auch darauf, ob unrichtige Antworten auf Arglist des Versicherungsnehmers zurückzuführen sind.
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