7Ob155/21a
Redakteur/in: Mag. Peter Kalab - Veröffentlicht am 07.06.2022
Die VN der Privathaftpflichtversicherung öffnete als Fahrgast eines Taxis beim Aussteigen die Fahrzeugtüre, die ihr durch einen Windstoß aus der Hand gerissen wurde. Ein vorbeifahrendes Fahrzeug kollidierte mit der Türe, wodurch jenes Fahrzeug und das Taxi beschädigt wurden.
Die VN wird vom Eigentümer des Taxis auf Ersatz des an seinem Fahrzeug entstandenen Schadens geklagt. Der Privathaftpflichtversicherer lehnte die ihr abverlangte Deckung unter Berufung auf Art 15.4.3 ABH (Verwendung KFZ) ab.
OGH: Der Risikoausschluss „Verwendung KFZ“ kommt zum Tragen, weil das Türöffnen (zumindest) als Verwendung des Kraftfahrzeugs anzusehen ist, Art 15.4.3 ABH aber die Deckung für jedwede Verwendung des Fahrzeugs ausschließt.
Die Ausschlussklausel ist auch nicht intransparent nach § 6 Abs 3 KSchG oder gröblich benachteiligend nach § 879 Abs 3 ABGB.
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