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Verlust des Arbeitsplatzes

Verlust des Arbeitsplatzes

07. Juni 2022

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2 Min. Lesezeit

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News-OGH-News

7Ob108/21i

Andreas Richter

Redakteur/in: Andreas Richter - Veröffentlicht am 07.06.2022

Der durchschnittlich verständige VN kann die Bestimmung, wonach die Berufsunfähigkeit an die Unfähigkeit anknüpft, eine „zuletzt ausgeübte berufliche Tätigkeit (so wie sie ohne gesundheitliche Beeinträchtigung ausgestaltet war), auszuüben“, nur dahin verstehen, dass damit – synonym – der zuletzt ausgeübte Beruf – und zwar mit den zu dessen Ausübung zuletzt geforderten Kenntnissen und Fähigkeiten, die dadurch vermittelte soziale Stellung und Sicherheit sowie das Ansehen in der Öffentlichkeit – gemeint ist.

Der Begriff „berufliche Tätigkeiten“ kann daher dahin verstanden werden, dass es sich um Tätigkeiten handelt, die das Berufsbild umfasst. Die Berufsunfähigkeitsversicherung ist keine Arbeitsplatzrisikoversicherung.

Bei dieser Versicherungsart ist der Verlust der Lebensstellung des VN – und gerade nicht der bisherigen Arbeitsstelle – maßgeblich. Die konkrete zeitliche Ausgestaltung der Tätigkeit an einer bestimmten Arbeitsstelle bzw. in einem bestimmten Unternehmen ist damit nicht relevant.

Der auch in der Revision weiterhin vertretenen Auffassung, die konkrete Ausgestaltung der letzten beruflichen Tätigkeit des VN als Nachtarbeit, die er nicht mehr leisten könne, sei als Grund für die Berufsunfähigkeit heranzuziehen, ist zu entgegnen, dass nach den Feststellungen sein Beruf als Lademeister auch als Tagesarbeitsplatz besteht. Auf den Umstand, dass es seine Tätigkeit in dem Unternehmen, in dem er zuletzt beschäftigt war, nur in der Nachtschicht gegeben haben sollte, kommt es hier nicht an. Die Ausübung desselben Berufs (derselben vom Berufsbild umfassten Tätigkeit) als Lademeister bei einem anderen Arbeitgeber in der Tagschicht mit im Kern denselben Tätigkeiten verlangt keine anderen Fähigkeiten, Kenntnisse oder prägenden wesentlichen Einzelverrichtungen und wäre auch nicht als anderer Beruf anzusehen, mit dem sozialer Abstieg oder geringere Wertschätzung verbunden wären.

versdb 2022, 26
Berufsunfähigkeitsrente
7Ob108/21i

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