AssCompact berichtet in Kooperation mit versdb-Gründer Ewald Maitz, MLS über aktuelle und brachenrelevante OGH-Urteile.
Redakteur/in: Mag. Peter Kalab - Veröffentlicht am 07.06.2022
Beschädigung Fahrzeugtür beim Aussteigen aus Taxi
Die VN der Privathaftpflichtversicherung öffnete als Fahrgast eines Taxis beim Aussteigen die Fahrzeugtüre, die ihr durch einen Windstoß aus der Hand gerissen wurde. Ein vorbeifahrendes Fahrzeug kollidierte mit der Türe, wodurch jenes Fahrzeug und das Taxi beschädigt wurden.
Die VN wird vom Eigentümer des Taxis auf Ersatz des an seinem Fahrzeug entstandenen Schadens geklagt. Der Privathaftpflichtversicherer lehnte die ihr abverlangte Deckung unter Berufung auf Art 15.4.3 ABH (Verwendung KFZ) ab.
OGH: Der Risikoausschluss „Verwendung KFZ“ kommt zum Tragen, weil das Türöffnen (zumindest) als Verwendung des Kraftfahrzeugs anzusehen ist, Art 15.4.3 ABH aber die Deckung für jedwede Verwendung des Fahrzeugs ausschließt.
Die Ausschlussklausel ist auch nicht intransparent nach § 6 Abs 3 KSchG oder gröblich benachteiligend nach § 879 Abs 3 ABGB.
versdb 2022, 27
Haftpflichtversicherung
7Ob155/21a
Fahrradfahren unter Alkoholeinfluss
Der Sohn des VN fuhr mit seinem Fahrrad stark alkoholisiert mit mindestens 1,5 ‰ und überdies ohne Licht in der Nacht trotz Vorhandenseins eines von der Fahrbahn abgegrenzten Fahrradwegs auf einer unbeleuchteten Landesstraße und schwenkte ohne Handzeichen plötzlich nach links, wodurch es zum Unfall mit der überholenden Mopedlenkerin kam. Der Versicherte schuf damit eine besondere Gefahrensituation, die nicht nur eine außergewöhnliche Gefahr für ihn selbst, sondern vor allem auch für andere Verkehrsteilnehmer mit sich brachte, ohne dass dafür die geringste Notwendigkeit bestand. Eine solche Situation tritt erfahrungsgemäß auch im normalen Lebenslauf nicht immer wieder ein. Im vorliegenden Fall hat sich daher keine Gefahr des täglichen Lebens verwirklicht.
versdb 2022, 25
Haftpflichtversicherung
7Ob7/22p
Verlust des Arbeitsplatzes
Der durchschnittlich verständige VN kann die Bestimmung, wonach die Berufsunfähigkeit an die Unfähigkeit anknüpft, eine „zuletzt ausgeübte berufliche Tätigkeit (so wie sie ohne gesundheitliche Beeinträchtigung ausgestaltet war), auszuüben“, nur dahin verstehen, dass damit – synonym – der zuletzt ausgeübte Beruf – und zwar mit den zu dessen Ausübung zuletzt geforderten Kenntnissen und Fähigkeiten, die dadurch vermittelte soziale Stellung und Sicherheit sowie das Ansehen in der Öffentlichkeit – gemeint ist.
Der Begriff „berufliche Tätigkeiten“ kann daher dahin verstanden werden, dass es sich um Tätigkeiten handelt, die das Berufsbild umfasst. Die Berufsunfähigkeitsversicherung ist keine Arbeitsplatzrisikoversicherung.
Bei dieser Versicherungsart ist der Verlust der Lebensstellung des VN – und gerade nicht der bisherigen Arbeitsstelle – maßgeblich. Die konkrete zeitliche Ausgestaltung der Tätigkeit an einer bestimmten Arbeitsstelle bzw in einem bestimmten Unternehmen ist damit nicht relevant.
Der auch in der Revision weiterhin vertretenen Auffassung, die konkrete Ausgestaltung der letzten beruflichen Tätigkeit des VN als Nachtarbeit, die er nicht mehr leisten könne, sei als Grund für die Berufsunfähigkeit heranzuziehen, ist zu entgegnen, dass nach den Feststellungen sein Beruf als Lademeister auch als Tagesarbeitsplatz besteht. Auf den Umstand, dass es seine Tätigkeit in dem Unternehmen, in dem er zuletzt beschäftigt war, nur in der Nachtschicht gegeben haben sollte, kommt es hier nicht an. Die Ausübung desselben Berufs (derselben vom Berufsbild umfassten Tätigkeit) als Lademeister bei einem anderen Arbeitgeber in der Tagschicht mit im Kern denselben Tätigkeiten verlangt keine anderen Fähigkeiten, Kenntnisse oder prägenden wesentlichen Einzelverrichtungen und wäre auch nicht als anderer Beruf anzusehen, mit dem sozialer Abstieg oder geringere Wertschätzung verbunden wären.
versdb 2022, 26
Berufsunfähigkeitsrente
7Ob108/21i
Quelle: versdb – Datenbank Versicherungsrecht – www.versdb.at
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