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Besitzwechselkündigung – welcher Nachweis erforderlich?

Besitzwechselkündigung – welcher Nachweis erforderlich?

07. November 2019

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2 Min. Lesezeit

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News-Management & Wissen

Welche Nachweise darf der Versicherer bei einer Besitzwechselkündigung verlangen? Mit dieser Frage wandte sich ein Makler an die Rechtsservice- und Schlichtungsstelle im Fachverband der Versicherungsmakler (RSS).

Andreas Richter

Redakteur/in: Andreas Richter - Veröffentlicht am 07.11.2019

Eine Liegenschaft war auf einen neuen Eigentümer übertragen worden. Der Makler sprach eine Besitzwechselkündigung aus und übermittelte dem Versicherer einen aktuellen sowie historischen Grundbuchsauszug. Der Versicherer verlangte jedoch den dem neuen Eigentümer zugestellten Beschluss über die Grundbuchseintragung. Zurecht?

Kündigung erst nach Beschluss-Zustellung

Aus den vorliegenden Unterlagen sei laut RSS durchaus ersichtlich, dass die dem Eigentumsübergang zugrundeliegende Grundbuchseintragung am 8. Oktober 2019 durchgeführt wurde. Nach der herrschenden Judikatur könne das Kündigungsrecht jedoch erst nach der Zustellung des Beschlusses über die Einverleibung seines Eigentumsrechtes ausgeübt werden. Wann der Beschluss dem Erwerber zugestellt worden ist, sei dem Grundbuch nicht zu entnehmen. Insofern war für die RSS auch die Rechtsansicht der Versicherung dem Grunde nach nachzuvollziehen.

Schutz für Erwerber

Diese Rechtsansicht solle den Erwerber insofern schützen, als er von der erfolgten Eintragung mangels rechtzeitiger Zustellung des Grundbuchsbeschlusses mitunter keine Kenntnis haben kann und er womöglich sonst sein Kündigungsrecht verlieren könnte. Wenn nun aber der Erwerber vom erfolgten Eigentumsübergang anderweitig Kenntnis erlangt hat (z. B. durch Abfrage des Grundbuchs als Urkunde mit öffentlichem Glauben), bestehe nach Ansicht der RSS kein Grund, eine Besitzwechselkündigung abzulehnen. Zumal dieses Recht laut § 70 Abs 2 VersVG ja innerhalb von einem Monat „nach dem Erwerb“ auszuüben sei und diese Frist nach dem geschilderten Sachverhalt jedenfalls gewahrt sei.

Quelle: RSS/Fachverband der Versicherungsmakler

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