Die Betriebshaftpflichtversicherung ist so vielfältig wie ihre Versicherungsnehmer – und doch basieren die meisten Verträge auf denselben bzw. ähnlichen Bedingungswerken. Da sind individuelle Anpassungen unumgänglich. Sieben Punkte sind zu beachten, um den Versicherungsschutz zu optimieren.
Redakteur/in: Mag. Peter Kalab - Veröffentlicht am 25.09.2018
Von Ewald Maitz, MLS
Versichertes Risiko
Bei der Beschreibung des versicherten Risikos muss man exakt sein, um den Versicherungsschutz nicht zu gefährden. Das Betriebshaftpflichtrisiko ist aber nicht nur auf typische Betriebsgefahren beschränkt, sondern umfasst alle Tätigkeiten, die mit diesem Betrieb in einem inneren ursächlichen Zusammenhang stehen. Bei der Auslegung der Risikoumschreibung ist der Umfang der Gewerbeberechtigung maßgebend. Darf der Versicherungsnehmer beispielsweise Erdarbeiten, die statische Kenntnisse erfordern, nicht durchführen, sind nur solche Erdarbeiten von der Versicherung umfasst, zu denen er berechtigt ist. Ist jedoch die Überschreitung der gewerberechtlichen Befugnis nicht offensichtlich, besteht Versicherungsschutz. Dies hat der OGH bereits ausgesprochen.
Ausschlüsse
Der Ausschlusskatalog kann positiv formuliert eine Checkliste für den Vermittler sein, bestimmte Schäden, die ausgeschlossen sind, wieder in den Versicherungsschutz einzuschließen (z.B. Tätigkeitsschäden). Bei den Einschlüssen muss man aber auf eine ausreichende Versicherungssumme und auch darauf achten, dass die entsprechenden Zusatzklauseln nicht wieder Einschränkungen beinhalten.
Erweiterte Produktehaftpflicht
Das Problem in der erweiterten Produktehaftpflichtversicherung ist, dass vieles nicht klar – weil noch nicht ausjudiziert – ist. So ist etwa nicht geklärt, ob die erweiterte Produktehaftpflichtversicherung nur dann gilt, wenn ein neues Produkt entsteht, oder auch dann, wenn das mangelhafte Produkt auch mit anderen gleichartigen Produkten vermischt wird (Stichwort: Milch). Diese Beurteilung kann weitreichende Konsequenzen im Schadenfall haben. Es gilt: Im Zweifel eine Klarstellung mit dem Versicherer schriftlich vereinbaren.
Versicherungssumme
Anders als in der Sachversicherung gibt es in der Haftpflichtversicherung leider keine „richtige“ Versicherungssumme. Die mögliche Schadenshöhe ist de facto unlimitiert. Anhaltspunkte könnte die jeweils geltende Pflichtversicherungssumme in der KFZ-Haftpflichtversicherung sein. Nicht zu unterschätzen ist das Risiko des Serienschadens. Hier werden mehrere Schadenereignisse fiktiv zu einem Schadenfall zusammengezogen, wenn die gleiche oder gleichartige Ursache den Schadenfall ausgelöst hat. Eine Serienschadenklausel gibt es auch in der erweiterten Produktehaftpflichtversicherung. Die Zulässigkeit der Serienschadenklausel ist nicht ganz unumstritten.
Zeitlicher Geltungsbereich
Besonders bei Sachschäden durch Umweltstörung und in der erweiterten Produktehaftpflichtversicherung kann es beim Wechsel des Versicherers zu zeitlichen Deckungslücken kommen. Die gilt es beim Wechsel des Versicherers möglichst zu schließen. Besonders in der erweiterten Produktehaftpflichtversicherung gibt es auch eine Nachhaftungsfrist (häufig zwei Jahre). Ist diese abgelaufen, ist der Versicherer grundsätzlich leistungsfrei. Hier hat aber der OGH bereits angedeutet, dass der Versicherer dennoch leisten muss, wenn der Versicherungsnehmer den Schaden unverzüglich nach Kenntniserlangung meldet, auch wenn die Nachhaftungsfrist bereits abgelaufen ist.
Ein Problem kann auch in der Grunddeckung auftreten, wenn der Versicherungsvertrag aufgrund der Stilllegung des Betriebes storniert wird. Dann gibt es nämlich keinen Versicherungsschutz für Schäden, die zwar während des aufrechten Versicherungsvertrages verursacht wurden, aber nach Vertragsstorno eintreten (z.B. Brandschaden aufgrund einer fehlerhaften Elektroinstallation). Hier ist es erforderlich, eine echte Nachdeckung mit dem Versicherer zu vereinbaren.
Örtlicher Geltungsbereich
Grundsätzlich gilt: Der Schadenfall muss im vereinbarten örtlichen Geltungsbereich eintreten. Produziert der Versicherungsnehmer beispielsweise seine Ware fehlerhaft in Österreich und verursacht in der Folge der Fehler im Ausland einen Schaden, besteht Versicherungsschutz nur, wenn sich der örtliche Geltungsbereich auch auf dieses Land erstreckt, wo der Schaden eintritt.
Viele Deckungen beinhalten einen von den AHVB abweichenden (meist eingeschränkten) örtlichen Geltungsbereich. So muss man bei der Erweiterung des örtlichen Geltungsbereiches darauf achten, dass dieser etwa auch für die erweiterte Produktehaftpflichtversicherung, für Sachschäden durch Umweltstörung oder für reine Vermögensschäden gilt. Dies sollte man explizit mit dem Versicherer vereinbaren.
Schadenfall
Auch im Schadenfall hat man – neben Kulanz oder sonstigen Einigungen – noch einige Möglichkeiten. Ganz wesentlich ist dabei § 5 VersVG beispielsweise bei der Beschreibung des versicherten Risikos. Wesentlich ist auch die sogenannte „Klauselkontrolle“ insbesondere für Ausschlüsse. Der Inhalt von Versicherungsbedingungen (auch Klauseln, Zusatzbedingungen, …) darf nämlich für den Versicherungsnehmer nicht überraschend oder grob benachteiligend sein.
Der Autor
Ewald Maitz ist Autor des neuen Kommentars zur Haftpflichtversicherung (Verlag Österreich). Er betreibt die Versicherungsrechtsdatenbank www.versdb.at und ist Herausgeber der Versicherungsrechtszeitschrift versdb print. Website: www.knowhow-versicherung.at.
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