Ein Versicherungsnehmer hatte aufgrund der Covid-19-Verordnung des zuständigen Gesundheitsministers für den Zeitraum vom 16.03.2020 bis zum 30.04.2020 sein Versicherungsmaklerbüro geschlossen und begehrte nun Schadenersatz von seiner Betriebsunterbrechungsversicherung.
Artikel von:
Dr. Roland Weinrauch
Gründer der Kanzlei Weinrauch Rechtsanwälte|https://weinrauch-rechtsanwaelte.at/
Was ist passiert?
Zwischen der Versicherung und dem Versicherungsnehmer, der gemäß Polizze einen Betrieb als selbstständiger „Versicherungsmakler (Bürobetrieb)“ leitete, bestand ein Betriebsunterbrechungs-Versicherungsvertrag. Die zugrundeliegenden ABUB 2007 lauten auszugsweise wie folgt:
„Abschnitt A: Begriffsbestimmungen und Erläuterungen
[…]
Was ist ein Personenschaden?
Als Personenschaden gilt (gelten)
a. die völlige (100%ige) Arbeitsunfähigkeit der namentlich genannten, den Betrieb verantwortlich leitenden Person (versicherte Person) wegen Krankheit;
b. eine Arbeitsunfähigkeit von 70 % bis 100 % der namentlich genannten, den Betrieb verantwortlich leitenden Person (versicherte Person) wegen Unfallfolgen;
c. Maßnahmen oder Verfügungen einer Gesundheitsbehörde oder ihr gleichgestellter Organe, die anlässlich einer Seuche oder Epidemie ergehen und die namentlich genannte, den Betrieb verantwortlich leitende Person (versicherte Person) betreffen (Quarantäne);
d. medizinisch notwendige Nachbehandlungen nach einem Unfall, wenn die Nachbehandlungen innerhalb von 24 Monaten notwendig werden und auf denselben Unfall zurückzuführen sind. […];
e. eine Arbeitsverhinderung der namentlich genannten, den Betrieb verantwortlich leitenden Person (versicherte Person) wegen
[…]“
Als „den Betrieb verantwortlich leitende Person (versicherte Person)“ war in der Polizze der Versicherungsnehmer namentlich genannt.
Mit einer Covid-19-Verordnung des zuständigen Gesundheitsministers wurde für den Zeitraum vom 16.03.2020 bis zum 30.04.2020 das Betreten des Kundenbereichs von Betriebsstätten von Dienstleistungsunternehmen zum Zweck der Inanspruchnahme von Dienstleistungen untersagt (Betretungsverbot). Über den Versicherungsnehmer selbst wurde im Zeitraum 16.03.2020 bis 30.04.2020 von der Behörde keine Quarantäne verhängt.
Der Versicherungsnehmer begehrte – gestützt auf die oben angeführte lit c. – den durch Umsatzrückgänge im Zeitraum vom 16.03.2020 bis 30.04.2020 entstandenen Betriebsunterbrechungsschaden mit der Begründung, dass das Betretungsverbot gemäß der COVID-19-Verordnung als „Maßnahme bzw. Verfügung der Gesundheitsbehörde anlässlich einer Epidemie/Pandemie“ ergangen sei und ihn als versicherte Person betroffen habe. Das Betretungsverbot habe zur Folge gehabt, dass der Versicherungsnehmer weder in seinen Büroräumlichkeiten Kundentermine noch Termine direkt bei Kunden habe wahrnehmen dürfen oder können.
Die Versicherung lehnte eine Leistung aus der Betriebsunterbrechungspolizze ab. Die im Anschluss daran eingebrachte Klage des Versicherungsnehmers landete schließlich vor dem Obersten Gerichtshof (OGH).
Wie ist die Rechtslage?
In seiner Entscheidung vom 28.09.2022 (7 Ob 106/22x) führte der OGH zunächst aus, dass die ABUB 2007 einen Personenschaden als Umstand definieren, dass die den Betrieb verantwortlich leitende Person (der Versicherte) entweder (durch Krankheit oder Unfall) arbeitsunfähig ist (lit a und b) oder durch andere Umstände an der Arbeit gehindert wird (lit e). Aus dem Zusammenhang dieser Bestimmungen über den Personenschaden ergebe sich, dass auch mit der hier einschlägigen lit c Umstände angesprochen seien, die – ebenso wie Unfallfolgen (lit d) oder persönliche Schicksalsfälle (lit e) – den Versicherten individuell und konkret an seiner betrieblichen Arbeit hindern, wodurch der Betrieb ganz oder teilweise unterbrochen wird.
Ein Betretungsverbot für Kunden sei qualitativ ein gänzlich anderes Risiko als eine als Personenschaden definierte, beim Versicherten konkret und individuell eintretende Unfähigkeit oder Verhinderung, seine Arbeit zu leisten.
Beim gegenständlichen Betretungsverbot sei dem Versicherten selbst weiterhin das Betreten seiner Betriebsräumlichkeiten, die Erbringung seiner Arbeitsleistung und damit die Aufrechterhaltung des Betriebs zumindest teilweise möglich gewesen, etwa durch Aktenbearbeitung oder Kommunikation mit Kunden per Post, E-Mail, Telefon oder über Videokonferenzen.
Durch eine allenfalls bloß faktisch als Nebenwirkung dennoch eingetretene Betriebsschließung oder -einschränkung sei der Versicherte dagegen nicht im Sinne der ABUB 2007 „betroffen“, weil sich das Betretungsverbot nach der Covid-19-Verordnung nicht konkret gegen ihn persönlich und seine Arbeitsfähigkeit bzw. -möglichkeit und damit auch nicht gegen seinen Betrieb richtete. Ein Personenschaden nach lit. c liege nach Ansicht des OGH nur dann vor, wenn der Versicherte selbst durch eine an ihn persönlich gerichtete Maßnahme oder Verfügung an der Ausübung seines Betriebs gehindert sei, etwa weil er sich in Quarantäne begeben müsse. Das gegenständliche Betretungsverbot sei demnach nicht vom Versicherungsschutz erfasst.
Schlussfolgerungen:
Mit der vorliegenden Betriebsunterbrechungsversicherung soll das Risiko der Unterbrechung eines Betriebs versichert werden, die auf die persönliche Arbeitsunfähigkeit oder sonstige Arbeitsverhinderung des Versicherungsnehmers zurückzuführen ist. Der Kern der versicherten betrieblichen Tätigkeit liegt daher im Einsatz der persönlichen Arbeitskraft des Versicherungsnehmers.
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