7Ob204/22h
Artikel von:
Ewald Maitz, MLS
Gründer und Geschäftsführer von versdb
Der Kläger ist Eigentümer des versicherten Wohngebäudes. Er wohnt jedoch nicht dort, sondern hat das Haus seit ca 10 Jahren vermietet. Am 14. Februar 2021 wurde das Gebäude durch einen Brand beschädigt.
Der Brand brach wegen der unterlassenen Reinigung der Feuerungsanlage durch den befugten und zuständigen Rauchfangkehrer und den dadurch nicht entdeckten rostigen Blinddeckel aus.
Die Rechtsansicht des Berufungsgerichts, dass der Mieter vom Kläger weder zur Abwicklung des Versicherungsverhältnisses bevollmächtigt noch zum bevollmächtigten Vertreter für ein bestimmtes Vertragsverhältnis bestellt wurde, ist nicht korrekturbedürftig, hat der Kläger mit dem Mieter doch nur vereinbart, dass er sich um die Reinigung der Feuerungsanlage zu kümmern habe. Das Verhalten des Mieters ist daher bei der Beurteilung des Verschuldensgrades des Klägers außer Acht zu lassen.
Die Rechtsansicht des Berufungsgerichts, die mangelnde Veranlassung der Reinigung bzw die mangelnde Kontrolle der dem Mieter überbundenen Pflicht über einen Zeitraum von rund 10 Monaten nach Abschluss des Versicherungsvertrags durch den Kläger begründe – unabhängig von der Frage der Zulässigkeit der Übertragung der (öffentlich-rechtlichen) Pflicht gemäß § 2 Abs 1 Vbg-Feuerpolizeiordnung – kein grob fahrlässiges Verhalten, hält sich im Rahmen der Rechtsprechung, zumal kein objektiv und auch subjektiv besonders schwerwiegender Sorgfaltsverstoß anzunehmen ist, wenn der Kläger mangels jeglicher Verdachtsmomente gegen die Verlässlichkeit des Mieters davon ausging, dass sich dieser entsprechend der Vereinbarung um die regelmäßige Reinigung der Feuerungsanlage durch den befugten und zuständigen Rauchfangkehrer kümmern würde.
versdb 2023, 24
Feuer
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