AssCompact berichtet in Kooperation mit versdb-Gründer Ewald Maitz, MLS über aktuelle und brachenrelevante OGH-Urteile.
Artikel von:
Ewald Maitz, MLS
Gründer und Geschäftsführer von versdb
Waren unter Erdniveau
Sicherheitsvorschrift: „Waren, die unter Erdniveau aufbewahrt werden, müssen mindestens 12 cm über dem Fußboden gelagert werden;“
Der mit der Klausel verfolgte Zweck liegt ersichtlich darin, die höhere Schadensneigung im Rahmen einer Leitungswasserversicherung bei in tiefer gelegenen Gebäudeteilen situierten Waren zu reduzieren, sammelt sich doch Wasser grundsätzlich dem Gesetz der Schwerkraft folgend in den unteren Bereichen an und kann dort nur langsamer oder gar nicht ablaufen. Ein Raum ist dann unter Erdniveau, wenn dessen Fußboden niedriger liegt, als das Gelände um das Gebäude; bei gestufter oder unebener Geländeumgebung, wenn er niedriger als die niedrigste Stelle des Geländes liegt. Da im vorliegenden Fall das Fußbodenniveau des fünften UG auf der gesamten Vorderseite über Erdniveau situiert ist und das Wasser im Wege der westseitigen Gebäudeöffnungen ungehindert abfließen konnte, war die Klägerin nicht verpflichtet, die beschädigten Waren mindestens 12 cm über dem Fußboden zu lagern.
versdb 2023, 22
Leitungswasser
7Ob220/22m
Mangelhafte Reinigung der Feuerungsanlage
Der Kläger ist Eigentümer des versicherten Wohngebäudes. Er wohnt jedoch nicht dort, sondern hat das Haus seit ca 10 Jahren vermietet. Am 14. Februar 2021 wurde das Gebäude durch einen Brand beschädigt.
Der Brand brach wegen der unterlassenen Reinigung der Feuerungsanlage durch den befugten und zuständigen Rauchfangkehrer und den dadurch nicht entdeckten rostigen Blinddeckel aus.
Die Rechtsansicht des Berufungsgerichts, dass der Mieter vom Kläger weder zur Abwicklung des Versicherungsverhältnisses bevollmächtigt noch zum bevollmächtigten Vertreter für ein bestimmtes Vertragsverhältnis bestellt wurde, ist nicht korrekturbedürftig, hat der Kläger mit dem Mieter doch nur vereinbart, dass er sich um die Reinigung der Feuerungsanlage zu kümmern habe. Das Verhalten des Mieters ist daher bei der Beurteilung des Verschuldensgrades des Klägers außer Acht zu lassen.
Die Rechtsansicht des Berufungsgerichts, die mangelnde Veranlassung der Reinigung bzw die mangelnde Kontrolle der dem Mieter überbundenen Pflicht über einen Zeitraum von rund 10 Monaten nach Abschluss des Versicherungsvertrags durch den Kläger begründe – unabhängig von der Frage der Zulässigkeit der Übertragung der (öffentlich-rechtlichen) Pflicht gemäß § 2 Abs 1 Vbg-Feuerpolizeiordnung – kein grob fahrlässiges Verhalten, hält sich im Rahmen der Rechtsprechung, zumal kein objektiv und auch subjektiv besonders schwerwiegender Sorgfaltsverstoß anzunehmen ist, wenn der Kläger mangels jeglicher Verdachtsmomente gegen die Verlässlichkeit des Mieters davon ausging, dass sich dieser entsprechend der Vereinbarung um die regelmäßige Reinigung der Feuerungsanlage durch den befugten und zuständigen Rauchfangkehrer kümmern würde.
versdb 2023, 24
Feuer
7Ob204/22h
Ausmaß der Prämienanpassung
Aus qualitativer Sicht geht es um die Frage, in welcher Weise der Versicherer den Vertrag inhaltlich umgestalten darf, um den geänderten Verhältnissen Rechnung zu tragen. Nach § 178f VersVG kommen die Prämienerhöhung und die Änderung des Versicherungsschutzes in Betracht. Die zwei Mechanismen stehen einander gleichwertig gegenüber. Auch Kombinationen können gebildet werden. Eine Einschränkung des Änderungsrechts trifft § 178f Abs 3 VersVG. Erhöht der Versicherer die Prämie, so hat er dem VN, auf dessen Verlangen hin, die Fortsetzung des Vertrags mit maximal gleichbleibender Prämie und angemessenen geänderten Leistungen anzubieten.
Aus quantitativer Sicht geht es um die Frage, in welchem Umfang der Versicherer eine Änderung der vertraglichen Leistungen vornehmen darf. Die Lösung muss sich an dem aus dem Katalog der Anpassungsfaktoren gemäß Abs 2 erkennbaren Gesetzeszweck orientieren, einen Ausgleich zwischen dem Anpassungsinteresse des Versicherers wegen steigender Kostenbelastung und dem Stabilitätsinteresse des VN herbeizuführen. Daraus ergibt sich, dass die Änderungsfaktoren iSd Abs 2 Z 2 bis 6 nicht nur, was der Gesetzestext nahelegen könnte, die Voraussetzungen der Änderung normieren, sondern gleichzeitig auch das Ausmaß der zulässigen Änderung festlegen. Ändert sich also einer der Faktoren gemäß Abs 2 Z 2 bis 6, so darf der Versicherer eine Änderung der Prämie oder des Versicherungsschutzes nur in jenem Umfang vornehmen, wie dies zur Abdeckung des erwarteten oder bereits entstandenen Schadensbedarfs erforderlich ist.
versdb 2023, 23
Krankenversicherung
7Ob210/22s
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