Nachdem zahlreiche Hotelbetreiber aufgrund der behördlichen Anordnungen zum Corona-Virus (SARS-CoV-2) zur Schließung ihrer Betriebe gezwungen waren und einen wirtschaftlichen Totalausfall erleiden, stellt sich aktuell die Frage des Deckungsschutzes aus den bestehenden Seuchen-BU Versicherungen. Rechtsanwalt Dr. Roland Weinrauch (Foto) mit den Antworten.
Redakteur/in: Andreas Richter - Veröffentlicht am 25.03.2020
„Ob eine erfolgversprechende Möglichkeit auf Deckungsschutz aus einer Seuchen-BU besteht, hängt von den vereinbarten Versicherungsbedingungen ab, die unter Umständen auslegungsbedürftig sind“, so Dr. Roland Weinrauch, Rechtsanwaltskanzlei Weinrauch Rechtsanwälte GmbH. Das gegenständliche Risiko sei in den am Markt verbreiteten Versicherungsbedingungen völlig unterschiedlich beschrieben.
So stelle sich z.B. die Frage, ob die Bedingungen überhaupt auf bestimmte Seuchen abstellen, ob entsprechende Aufzählungen demonstrativen Charakter haben, ob das Virus „SARS-CoV-2“ bzw. die Erkrankung COVID-19 unter den jeweiligen „Seuchen-Katalog“ zu subsumieren ist etc. Daneben stelle sich die Frage, wie die Betriebsschließung zustande gekommen ist.
„Soweit ersichtlich, sind die Versicherungsunternehmen bei der Abgabe von Deckungsbestätigungen derzeit sehr zurückhaltend, erste Pauschalablehnungen liegen vor“, so Dr. Weinrauch, „nach Prüfung einer Vielzahl von Bedingungen sind wir der Ansicht, dass in den uns bisher vorliegenden Fällen Deckungszusagen erfolgen sollten. Deckungsablehnungen sollten daher nicht einfach hingenommen werden, sondern im Einzelfall genau geprüft werden.“
„Gerne stehen wir Ihnen und Ihren Kunden für eine solche Prüfung bzw. Geltendmachung von Ansprüchen zur Verfügung. Für eine Erstberatung in Bezug auf die bestmögliche Vorgangsweise mit Ihrem Kundenstock stehen wir Ihnen jederzeit zur Verfügung. Sie erreichen uns gerne unter kanzlei@anwaltei.at, 01 53364990 bzw. 03155 20994 sowie unter www.anwaltei.at“, sagt Dr. Weinrauch. Ansprechpersonen für dieses Thema sind Dr. Roland Weinrauch, Mag. Patrick Huttmann und Mag. Johannes Mayer.
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