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D.A.S.: Kindesunterhalt sind auch bei Kurzarbeit oder Arbeitslosigkeit zu bezahlen

D.A.S.: Kindesunterhalt sind auch bei Kurzarbeit oder Arbeitslosigkeit zu bezahlen

09. Februar 2021

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3 Min. Lesezeit

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News-Management & Wissen

Aufgrund der Coronakrise sind die Arbeitslosenzahlen um knapp 28% höher als im Vorjahr. Die D.A.S. Rechtsschutzversicherung weist darauf hin, dass der Unterhalt auch dann weiterzuzahlen ist, wenn sich die finanzielle Situation aufgrund der Coronakrise, etwa durch Kurzarbeit oder Arbeitslosigkeit, verschlechtert hat.

Andreas Richter

Redakteur/in: Andreas Richter - Veröffentlicht am 09.02.2021

„Bei wesentlichen Einkommensänderungen kann eine Neubemessung des Unterhalts beim Bezirksgericht, bei dem das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, beantragt werden. Es kann auch der Kinder- und Jugendhilfeträger dafür bevollmächtigt werden“, so der D.A.S. Vorstandsvorsitzende Johannes Loinger. Je nach Einkommensart wird für die Berechnung des Unterhalts das monatliche Nettoeinkommen, der Reingewinn des letzten Geschäftsjahres oder das Arbeitslosengeld herangezogen.

Beide Elternteile müssen Unterhalt leisten

Beide Eltern sind zur Leistung von Kindesunterhalt verpflichtet. „Egal, ob sie miteinander verheiratet sind oder nicht“, konkretisiert Loinger. Jeder Elternteil muss seine Möglichkeiten ausschöpfen, um seiner Verpflichtung nachzukommen. „Lebt ein Kind bei einem oder beiden Elternteilen besteht Anspruch auf sogenannten Naturalunterhalt. Dazu zählen zum Beispiel die Kosten für die Unterkunft, Nahrung, Kleidung, Unterricht, Erziehung und Freizeitgestaltung“, erklärt Loinger.

Anspruch auf Geldunterhalt wenn Kind und Elternteil getrennt leben

Sind die Eltern getrennt oder lebt das Kind mit keinem der Elternteile im gemeinsamen Haushalt, dann besteht Anspruch auf Geldunterhalt. „Diese Zahlung erfolgt bei minderjährigen Kindern – also bis zum vollendeten 18. Lebensjahr – an die oder den gesetzlichen Vertreter. Ab Volljährigkeit ist die Leistung direkt an das Kind zu überweisen“, so der CEO.

Unterhaltshöhe richtet sich nach Nettoeinkommen

Im Gesetz ist nicht ausdrücklich festgelegt, wie viel Unterhalt ein Kind bekommen soll oder wie der Unterhaltsanspruch zu berechnen ist. „Die österreichischen Gerichte ziehen bestimmte Prozentsätze des Nettoeinkommens der Eltern zur Berechnung der Alimente heran“, erklärt Loinger. Die Höhe dieser Prozentsätze ist nach dem Alter des Kindes abgestuft und beträgt zwischen 16 und 22% des monatlichen Nettoeinkommens.

Arbeitslosengeld dient als Berechnungsgrundlage

Hat einer der Elternteile keine Beschäftigung und somit kein reguläres Nettoeinkommen, dann wird die Arbeitslosenunterstützung als Bemessungsgrundlage herangezogen. „In Fällen, in denen Eltern ihre Beschäftigung absichtlich aufgeben, um sich der Unterhaltspflicht zu entziehen, wird ein fiktives Einkommen zur Berechnung des Unterhalts herangezogen. Hier spricht man von der sogenannten Anspannungstheorie“, so Loinger.

Unterscheidung zwischen selbstständigen und unselbstständigen Erwerbstätigen

Bei unselbstständig Erwerbstätigen ist das monatliche Einkommen ohne Steuern und Sozialversicherungsbeiträge heranzuziehen. Das Urlaubs- und Weihnachtsgeld wird auf 12 Monate aufgeteilt. Auch Entgelt für Überstunden und Abfertigungen sind zu berücksichtigen.

Bei Selbstständigen ist der erwirtschaftete Reingewinn im letzten abgeschlossenen Geschäftsjahr entscheidend. Schwankt das Einkommen, ist der Durchschnitt der letzten drei Jahre ausschlaggebend.

Für Pensionisten ist die Höhe der Pension Berechnungsgrundlage für die Alimente.

Foto oben: D.A.S. Vorstandsvorsitzendr Johannes Loinger

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