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D.A.S.: Rauchverbot ab Mai 2018 für private Feiern in öffentlichen Räumen

D.A.S.: Rauchverbot ab Mai 2018 für private Feiern in öffentlichen Räumen

21. Juli 2015

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3 Min. Lesezeit

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News-Recht & Wissen

Die D.A.S. Rechtsschutz AG informiert über Änderungen im Tabakgesetz. Ab 01.05.2018 ist das Rauchen bei rein privaten Veranstaltungen, die nicht in den eigenen vier Wänden stattfinden, verboten. So dürfen Gäste von privaten Familien-, Geburtstags- oder Hochzeitsfeiern beispielsweise nicht mehr in Restaurants oder Mehrzweckhallen rauchen. Von den Gesetzesänderungen betroffen sind unter anderem Räumlichkeiten, wo Speisen und Getränke hergestellt, verarbeitet oder konsumiert werden.

Mag. Peter Kalab

Redakteur/in: Mag. Peter Kalab - Veröffentlicht am 21.07.2015

Die D.A.S. Rechtsschutz AG informiert über Änderungen im Tabakgesetz. Ab 01.05.2018 ist das Rauchen bei rein privaten Veranstaltungen, die nicht in den eigenen vier Wänden stattfinden, verboten. So dürfen Gäste von privaten Familien-, Geburtstags- oder Hochzeitsfeiern beispielsweise nicht mehr in Restaurants oder Mehrzweckhallen rauchen. Von den Gesetzesänderungen betroffen sind unter anderem Räumlichkeiten, wo Speisen und Getränke hergestellt, verarbeitet oder konsumiert werden.

Inhaber von Veranstaltungsräumlichkeiten, Gastwirte oder Hoteliers sind dazu verpflichtet, gut sichtbare Warnhinweise anzubringen. Bei Verstößen droht eine Verwaltungsstrafe von bis zu 2.000 Euro, im Wiederholungsfall bis zu 10.000 Euro. Wer trotz Verbot raucht, kann mit einer Geldstrafe bis zu 100 Euro, im Wiederholungsfall bis zu 1.000 Euro bestraft werden. Das gilt auch für E-Zigaretten und Wasserpfeifen.

Ingo Kaufmann, Vorstand der D.A.S. Rechtsschutz AG (im Bild oben): „Einfach einen Aushang mit dem Hinweis aufhängen, dass es sich um eine geschlossene Gesellschaft handelt, wird nicht funktionieren.“ Gastgärten und die Flächen vor dem Lokal seien laut Kaufmann vom Rauchverbot ausgenommen.

Da die derzeit noch gültige Gesetzeslage vorsieht, dass Lokale ab 50 m² einen getrennten Raucherbereich benötigt oder völlig rauchfrei sein müssen, haben viele Betreiber ihre Räumlichkeiten in den letzten Jahren umgebaut. „Wer bis zum Juli 2016 vorzeitig freiwillig umsteigt, erhält eine steuerliche Prämie in der Höhe von 30 Prozent für getätigte Umbauinvestitionen“, so Kaufmann.

Auch in Veranstaltungsräumen von Vereinen gilt künftig das Rauchverbot. „Hierbei ist unbeachtlich, ob der Zutritt nur auf einen im Vorhinein bestimmten Personenkreis beschränkt ist. Das Rauchverbot für Vereine gilt auch dann, wenn durch die Vereinsaktivitäten eine Umgehung der Nichtraucherschutzbestimmungen erfolgen soll. Das bedeutet, dass die Ausübung von gastronomischen Tätigkeiten auf Vereinsbasis ausgeschlossen ist“, so Kaufmann. Reine Zigarrenclubs sind vom künftigen Rauchverbot ausgenommen.

Hotels dürfen einen extra Raucherraum haben, wenn gewährleistet ist, dass aus diesem kein Tabakrauch in andere Bereiche dringt. In solchen Nebenräumen dürfen aber keine Speisen und Getränke serviert werden.

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