Die D.A.S Rechtsschutzversicherung warnt vor der Veröffentlichung von Foto- und Videoaufnahmen, durch die die Persönlichkeitsrechte anderer verletzt werden. Bei deren Verletzung können die Betroffenen Unterlassungs- und Schadensersatzansprüche stellen. Auch strafrechtliche Folgen sind denkbar. Ganz abgesehen, von ethischen und moralischen Aspekten.
Redakteur/in: Kerstin Quirchtmayr - Veröffentlicht am 09.11.2020
In der heutigen Zeit gibt es kaum jemanden, der nicht im Besitz eines Smartphones ist, mit dem auch Video- und Fotoaufnahmen angefertigt werden können. „Das führt unter anderem dazu, dass immer häufiger die Exekutive bei ihren Amtshandlungen gefilmt wird oder Bilder von verletzten oder verhafteten Personen ins Internet gestellt werden“, erklärt Johannes Loinger, Vorsitzender des D.A.S. Vorstandes.
Einzelfall entscheidet, ob Filmen und Fotografieren erlaubt ist
Sowohl die Herstellung eines Fotos oder Videos, als auch dessen anschließende Verbreitung oder Veröffentlichung, zum Beispiel durch das Hochladen auf Youtube, stellen einen Eingriff in das Recht am eigenen Bild bzw. die Persönlichkeitsrechte des Abgebildeten dar. „Daher muss auch immer im Einzelfall geprüft werden, ob die abgebildeten Personen schutzwürdige Interessen haben, die einer Veröffentlichung entgegenstehen“, warnt Loinger.
Das Gleiche gilt für das Filmen und Veröffentlichen von Amtshandlungen, die beispielsweise durch Polizisten vollzogen werden. Auch hier müssen die Interessen der Betroffenen abgewogen werden.
Herabwürdigende Aufnahmen verletzen Persönlichkeitsrechte
Sind die Aufnahmen herabwürdigend, stellen die abgebildeten Personen bloß oder wird dadurch deren Privatleben der Öffentlichkeit preisgegeben, werden durch eine Verbreitung der Aufnahmen Persönlichkeitsrechte verletzt. „Das gilt auch, wenn es durch die Veröffentlichungen zu Missdeutungen kommen kann“, warnt Loinger.
Wichtig ist außerdem, dass beim Filmen von Amtshandlungen die Einsatzkräfte zu keiner Zeit in der Ausübung ihrer Arbeit behindert werden.
Werden die Aufnahmen nicht veröffentlicht, dann ist das Filmen und Fotografieren im Regelfall zulässig. Selbst dann, wenn der Gefilmte nicht zugestimmt hat.
Interessensabwägung bei Veröffentlichung
Wenn der Abgebildete seine Zustimmung nicht erteilt hat, dann ist die Veröffentlichung der Aufnahmen meist schwierig zu beurteilen. Das Urhebergesetz regelt, dass Bildnisse von Personen nicht veröffentlicht oder verbreitet werden dürfen, wenn die Interessen des Betroffenen bei objektiver Prüfung als schutzwürdig anzusehen sind. Im Todesfall sind sogar die Interessen der nahen Angehörigen zu berücksichtigen.
„Hier können die Interessen des Abgebildeten im Widerspruch zu den Interessen desjenigen stehen, der die Aufnahmen verbreitet hat. In so einem Fall ist eine, zumeist schwierige, Interessensabwägung notwendig“, erklärt Loinger.
Veröffentlichung der Aufnahmen kann rechtliches Nachspiel haben
Im Falle von Amtshandlungen wäre zu prüfen, ob berechtigte Interessen der abgebildeten Personen durch die Aufnahmen verletzt werden. „Das kann etwa der Fall sein, wenn durch die Veröffentlichung ein Polizist in Zukunft nicht mehr verdeckt ermitteln kann. Oder die zum Beispiel verletzte oder verhaftete Personen ihre Persönlichkeitsrechte verletzt sieht“, erklärt der CEO der D.A.S.
In solchen Fällen haben die Betroffenen die Möglichkeit, juristisch gegen die Verbreitung vorzugehen und sogar Unterlassungs- und Schadensersatzansprüche zu stellen. Auch strafrechtliche Aspekte sind denkbar.
Foto oben: Johannes Loinger, Vorsitzender des D.A.S. Vorstandes
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