Die Bauherrnklausel in der Rechtsschutzversicherung führt immer wieder zu Streitigkeiten. In einem Fall hat der OGH nun zugunsten des Versicherungsnehmers entschieden (OGH 7 Ob 52/19a, versdb 2019, 54).
Redakteur/in: Mag. Peter Kalab - Veröffentlicht am 07.02.2020
Von Ewald Maitz, MLS
Die der Entscheidung zugrunde gelegten ARB enthielten u.a. folgende Ausschlussbestimmung: „Es besteht kein Versicherungsschutz für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen in ursächlichem Zusammenhang mit der Errichtung bzw. baubehördlich genehmigungspflichtigen Veränderung von Gebäuden, Gebäudeteilen oder Grundstücken, die sich im Eigentum oder Besitz des Versicherungsnehmers befinden oder von ihm erworben werden, der Planung derartiger Maßnahmen und der Finanzierung des Bauvorhabens einschließlich des Grundstückserwerbes.“
Lebensversicherung im Zusammenhang mit Kreditfinanzierung
Der VN hat bei einem Lebensversicherer im Jahre 2007 im Zusammenhang mit der Kreditfinanzierung des Kaufpreises für den Erwerb einer Wohnung einen indexgebundenen Lebensversicherungsvertrag abgeschlossen. Er ist der Ansicht, dass ihn der Lebensversicherer bei Vertragsabschluss arglistig unrichtig beraten habe. Der VN begehrte gegenüber dem Rechtsschutzversicherer die Feststellung der Deckungspflicht für die Einbringung der Klage und das Verfahren erster Instanz gegen den Lebensversicherer zwecks Herausgabe von diversen Unterlagen (Anlegerprofil, Risikobelehrung, Versicherungsantrag und -polizze, ...). Der Rechtsschutzversicherer verweigerte die Deckung u.a. mit der Begründung, dass die Bauherrnklausel zur Anwendung kommt, weil der Lebensversicherungsvertrag im Zusammenhang mit der Finanzierung des Bauvorhabens stünde.
Entscheidung des OGH
Der OGH entschied allerdings mit folgender Begründung zu Gunsten des VN: Selbstverständlich ist, dass nicht jeder auch noch so ferne Zusammenhang mit der Finanzierung ausreicht, sondern zumindest ein ursächlicher Zusammenhang zwischen der Finanzierung und jenen rechtlichen Interessen, die der VN mit Rechtsschutzdeckung wahrnehmen will, bestehen muss. Dies allein würde jedoch, – entgegen dem Grundsatz, Risikoausschlussklauseln tendenziell restriktiv auszulegen – immer noch zu einer sehr weiten und unangemessenen Lücke des Versicherungsschutzes führen, mit der der verständige durchschnittliche Versicherungsnehmer nicht zu rechnen braucht.
Ein Risikoausschluss kann nur dann zur Anwendung kommen, wenn sich die typische Risikoerhöhung, die zur Aufnahme gerade dieses Ausschlusses geführt hat, verwirklicht. Der Abschluss der Lebensversicherung mag zwar der Besicherung einer mit einem Grundstückserwerb verbundenen Kreditforderung gedient haben und insoweit mit dessen Finanzierung in ursächlichem Zusammenhang stehen. Der darüber hinaus notwendige adäquate Zusammenhang zwischen der Geltendmachung von auf Urkundenvorlage gerichteten Nebenleistungsansprüchen aus dem Versicherungsvertrag ist aber zu verneinen, sodass dieser Risikoausschluss (Bauherrnklausel) nicht greift.
Fazit
Man muss im jeweiligen Versicherungsfall anhand der Kriterien in den ARB genau prüfen, ob grundsätzlich der Bauherrnausschluss zur Anwendung kommen kann. Ist dies der Fall, muss anschließend geprüft werden, ob das typische Risiko, das ein Bauvorhaben bzw. dessen Finanzierung und Planung mit sich bringt, auch erfüllt ist. Die Auslegung des Ausschlusses darf nämlich nicht weiter gehen, als es der Zweck des Ausschlusses erfordert.
Quellen: versdb, versdb print
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