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Deckungsbestätigungen: Anerkenntnis ist nicht gleich Anerkenntnis

Deckungsbestätigungen: Anerkenntnis ist nicht gleich Anerkenntnis

26. Mai 2020

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3 Min. Lesezeit

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News-Im Blickpunkt

Rechtsschutzversicherer neigen manchmal dazu, vorerst nur eine Deckungsbestätigung für die Kosten des Verfahrens erster Instanz abzugeben. Ob sie das verpflichtet, auch darüber hinaus gehende Kosten zu tragen, hat der OGH in 7 Ob 205/19a vom 19.02.2020 geklärt.

Mag. Peter Kalab

Redakteur/in: Mag. Peter Kalab - Veröffentlicht am 26.05.2020

Von Dr. Wolfgang Reisinger

Zwischen den Streitteilen besteht seit 01.01.2013 ein Rechtsschutzversicherungsvertrag. Im Jahr 1999 schloss die mitversicherte Ehefrau des Versicherungsnehmers (VN) für eine Laufzeit von zwölf Jahren eine Lebensversicherung ab. Im Herbst 2017 erklärte die Ehefrau des VN gegenüber dem Lebensversicherer aufgrund mangelhafter Belehrung den Rücktritt vom Vertrag. Der Lebensversicherer lehnte den Rücktritt und sämtliche daraus resultierende Ansprüche ab. Mit Deckungszusage vom 26.06.2018 übernahm der Rechtsschutzversicherer „die Verfahrenskosten zunächst in I. Instanz für den infolgedessen gegen den Lebensversicherer geführten Prozess“.

Vom BG Salzburg als erste Instanz wurde der Anspruch der Ehefrau des VN gegenüber dem Lebensversicherer abgewiesen. Unter Bezugnahme auf die Judikaturwende, wonach der Versicherungsfall nunmehr als vor Versicherungsbeginn eingetreten gelte, lehnte der Rechtsschutzversicherer die Kostenübernahme für das Berufungsverfahren mangels Versicherungsschutzes ab. Der VN begehrt für das Berufungsverfahren Deckung, weil der Rechtsschutzversicherer mit seiner Zusage für das erstinstanzliche Verfahren die Übernahme der Kosten zumindest deklaratorisch anerkannt habe. Die Deckungsklage blieb in allen Instanzen erfolglos.

Entscheidungsgründe

Die grundsätzliche Bestätigung des Versicherungsschutzes im Sinne des § 158n Abs 1 VersVG stellt in der Regel ein deklaratives Anerkenntnis dar. Der Kläger argumentiert, dass die Beklagte an ein solches deklaratives Anerkenntnis insoweit gebunden sei, als sie den Einwand der Vorvertraglichkeit, der ja schon bei Abgabe ihrer Erklärung möglich gewesen wäre, nun nicht mehr erheben könne, um damit eine Deckungsablehnung zu begründen. Aus dem deklarativen Anerkenntnis, die Verfahrenskosten I. Instanz zu übernehmen, kann aber kein Leistungsversprechen dahingehend abgeleitet werden, die Deckungspflicht dem Grunde nach jedenfalls auch für die Verfahrenskosten höherer Instanz zu übernehmen. Eine andere Sichtweise würde die Qualifikation der Erklärung der Beklagten als konstitutives Anerkenntnis erfordern, wofür aber die Voraussetzungen fehlen.

Kommentar

An der Vorvertraglichkeit des Verstoßes besteht in Anbetracht der Judikatur kein Zweifel. Strittig war daher nur, ob in der Erklärung des Versicherers, die Prozesskosten I. Instanz zu übernehmen, ein deklaratives oder ein konstitutives Anerkenntnis liegt.

Lesen Sie den gesamten Kommentar von Dr. Wolfgang Reisinger in der Juni-Ausgabe von AssCompact!

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