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Grenzen des Gewährleistungsausschlusses in der Haftpflichtversicherung

Grenzen des Gewährleistungsausschlusses in der Haftpflichtversicherung

20. Mai 2020

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3 Min. Lesezeit

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News-Im Blickpunkt

Der Gewährleistungsausschluss soll das eigentliche Unternehmerrisiko vom Versicherungsschutz ausschließen. Häufig wird der Gewährleistungsausschluss aber zu weit ausgelegt – dabei gibt es klare Grenzen dieses Risikoausschlusses.

Andreas Richter

Redakteur/in: Andreas Richter - Veröffentlicht am 20.05.2020

Von Ewald Maitz, MLS

Der Gewährleistungsausschluss in der Haftpflichtversicherung kommt zur Anwendung, wenn die vereinbarte Leistung des Versicherungsnehmers nicht ordnungsgemäß erbracht wurde (z.B. mangelhafte Maschine wird geliefert). Der Ausschluss ist auch dann anwendbar, wenn nicht der Versicherungsnehmer selbst die vereinbarte Leistung mangelhaft erbringt, sondern sich der Versicherungsnehmer dabei eines Subunternehmers bedient. Es handelt sich hier um das ureigene Unternehmensrisiko, das nicht versichert sein soll.

Der Mangelfolgeschaden (z.B. Brand durch die vom Versicherungsnehmer gelieferte Maschine verursacht) ist jedoch vom Gewährleistungsausschluss nicht erfasst und daher versichert. Gleiches gilt auch für Personenschäden, die durch die mangelhafte Maschine des Versicherungsnehmers verursacht werden.

Muss für die Beseitigung eines Mangelfolgeschadens die vom Versicherungsnehmer erbrachte Sache ausgebaut werden, besteht auch ohne eine besondere Deckungserweiterung Versicherungsschutz, weil der Aufwand der Behebung des versicherten Mangelfolgeschadens dient. Entstehen Kosten, die sowohl der Behebung des nicht versicherten Gewährleistungsschadens als auch der Behebung des versicherten Mangelfolgeschadens dienen, sind diese Kosten nach einer Entscheidung des OGH jedenfalls zur Gänze gedeckt.

Nachbesserungsbegleitschäden

Die Deckungserweiterung für Nachbesserungsbegleitschäden hebt den Gewährleistungsausschluss teilweise auf. Müssen fremde Sachen zerstört oder ausgebaut werden, um den Gewährleistungsschaden zu beheben, ist der Gewährleistungsausschluss grundsätzlich anzuwenden. Solche Schäden sind aber dann versichert, wenn Nachbesserungsbegleitschäden in den Versicherungsvertrag eingeschlossen wurden. In diesem Fall sind aber meist nur „Zerstörungsschäden“ versichert und nicht etwa eine notwendige (zerstörungsfreie) De- und Remontage von Sachen.

Dienen die Aufwendungen allerdings neben der Behebung des Gewährleistungsschadens auch der Behebung von versicherten Mangelfolgeschäden, besteht auch ohne diese Deckungserweiterung voller Versicherungsschutz für diese Aufwendungen (OGH 7 Ob 190/16s).

Anmerkung

Letztlich gilt es im Schadenfall die entstandenen Schäden und Kosten genau aufzutrennen und zu analysieren, welcher Schaden dem Gewährleistungsausschluss unterliegt, welcher Schaden ein gedeckter Mangelfolgeschaden ist bzw. welcher Schaden der Deckungserweiterung für Nachbesserungsbegleitschäden zuzuordnen ist. Wenn man die Grenzen des Gewährleistungsausschlusses kennt, ist das auch gut umsetzbar.

Lesen Sie dazu mehr im Beitrag von Ewald Maitz in AssCompact Juni

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