Nach einem Einbruch in seinen Betrieb ist der Kunde mit dem Schadenersatz des Versicherers nicht zufrieden. Konkret geht es dabei um eine private Münzsammlung und Bargeld in einem Tresor.
Redakteur/in: Mag. Peter Kalab - Veröffentlicht am 10.10.2017
Der Kunde hatte für seinen Betrieb eine Einbruchdiebstahlversicherung abgeschlossen. Vereinbart waren die AEB 1986. Zudem galten Sachen der Geschäfts- bzw. Betriebsinhaber und Dienstnehmer als mitversichert. Nicht inkludiert waren Bargeld, Gold-, Silber- und Schmucksachen, Wertpapiere, Kraftfahrzeuge und der in Wohnungen befindliche Hausrat (Besondere Bedingung Nr. 9547). Wertsachen galten in mindestens versperrten Möbeln und /oder unter sonstigem festen Verschluss als mitversichert. Summenerhöhungen für die versicherten Wertsachen seien nur in den in der Versicherungsurkunde bezeichneten Behältnissen versichert.
Im Dezember 2015 wurde in das Geschäft eingebrochen. Der von der Versicherung beauftragte Gutachter ermittelte einen Gesamtschaden zum Neuwert von rund 63.000 Euro, wovon der Versicherer 27.000 Euro ersetzte.
Deckung für Bargeld zu gering?
Daraufhin brachte der Kunde einen Schlichtungsantrag bei der Rechtsservice- und Schlichtungsstelle im Fachverband der Versicherungsmakler (RSS) ein. Seine private Goldsammlung sei aus einem Safe, der der Sicherheitsklasse EN1 entspreche und bis 20.000 Euro versicherbar sei, entwendet worden. Diese sei daher unter der Position Wertsachen unter festem Verschluss auf 1. Risiko mit 3.094 Euro versichert. Das gestohlene Bargeld, das mit 3.094 Euro abgerechnet wurde, sei dagegen in diesem Safe bis 8.720,74 Euro gemäß Polizze versichert, weil es sich zwar nicht um den in der Polizze genannten, aber in der Sicherheitsklasse entsprechenden Safe gehandelt habe.
Private Münzsammlung nicht versichert
Der Versicherer meinte: „Der aufgebrochene Wertschutzschrank (…) war zum Zeitpunkt des Schadens nicht Bestandteil des vorliegenden Versicherungsvertrages.“ Allerdings wurde hierfür nachträglich eine Kulanzzahlung von knapp 3.000 Euro geleistet. Bei den entwendeten Münzen handle es sich um private Sachen der Betriebsinhaber, die vertragsgemäß nicht vom Versicherungsschutz umfasst seien. Die Höchstsumme für Wertsachen unter festem Verschluss betrage 3.094 Euro und wurde auch bereits an den Kunden überwiesen.
Bargeld nicht in richtigem Tresor
Für die Schlichtungskommission stellt sich die Lage eindeutig dar. Dem Kunden müsste in diesem Fall klar sein, dass Bargeld grundsätzlich nur bis zu einem Betrag von 3.094 Euro „unter festem Verschluss auf erstes Risiko“ versichert ist, wenn es sich nicht im in der Polizze genannten Safe „Sicherheitsgrad IIIc, Putz, Superior“ befindet. „Ebenso geht aus der vereinbarten Besonderen Bedingung 9547 mit hinreichender Deutlichkeit vor, dass private Wertsachen der Betriebsinhaber nicht vom Versicherungsschutz umfasst sind.“ Daher war der Schlichtungsantrag abzuweisen.
Quelle: RSS/Fachverband der Versicherungsmakler
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