Die Verwendung von kennzeichenpflichtigen KFZ ist in der Privathaftpflichtversicherung nicht mitversichert. Zahlen soll in diesen Fällen die KFZ Haftpflicht. Die Abgrenzung verursacht oft Schwierigkeiten und kann dazu führen, dass der VN weder von der Privat- noch von der KFZ Haftpflichtversicherung eine Leistung bekommt.
Redakteur/in: Kerstin Quirchtmayr - Veröffentlicht am 15.06.2020
Von Ewald Maitz, MLS
Werden Fahrzeuge verwendet, die kein Kennzeichen tragen oder tragen müssen, besteht für die Verwendung dieser Fahrzeuge jedenfalls Versicherungsschutz in der allgemeinen Haftpflichtversicherung (z.B. E-Bike, Rasenmähertraktor). Diese Fälle sind recht unproblematisch.
Schwierig ist die Beurteilung, ob nun bei kennzeichenpflichtigen Fahrzeugen eine Verwendung dieses KFZ (Deckung aus der KFZ Haftpflichtversicherung) oder eben keine Verwendung (Deckung aus der Privathaftpflichtversicherung) vorliegt. Ob eine Handlung, die letztlich den Schaden verursacht, der Verwendung des KFZ zuzurechnen ist und damit aus der Privathaftpflichtversicherung ausgeschlossen ist, hängt zunächst davon ab, ob ein zeitlicher, örtlicher und sachlicher Zusammenhang mit dem KFZ-haftpflichtversicherten Fahrzeug besteht.
Zusätzlich kommt es darauf an, ob sich die konkrete schadenverursachende Handlung als typische Fahrerhandlung darstellt, also keine Handlung vorliegt, die von den Aufgaben des Kraftfahrers unabhängig ist und von anderen Personen in gleicher Weise und mit gleichem Risiko vorgenommen werden kann. Der Schadenfall muss auch in einem adäquat ursächlichen Zusammenhang mit der Gebrauchshandlung stehen und mit dem KFZ-Haftpflichtgefahrenbereich in einem inneren Zusammenhang stehen, dass sich ein KFZ-spezifisches Risiko verwirklicht und damit die Verwendung des KFZ gegeben ist.
Einige Entscheidungen des OGH
Holt der VN seinen Sohn vom Schulbus ab und verletzt sich beim Schließen der Bustür durch den VN ein Insasse des Schulbusses, leistet die KFZ Haftpflichtversicherung, weil das Ein- und Aussteigen zur Verwendung des KFZ gehört (OGH 7 Ob 159/08w).
Die Durchführung von (nicht gewerbsmäßigen) Reparaturarbeiten durch den Lenker gehört dann zur Verwendung eines Fahrzeuges und die daraus entstandenen Schäden unterliegen der KFZ Haftpflichtversicherung, wenn sich bei den entstehenden Schäden auch die besonderen Gefahren eines KFZ auswirken. Dies ist bei einer Explosion auf Grund von unsachgemäß durchgeführter (durch das Undichtwerden der Kraftstoffleitung bzw. des -tanks entstand ein Benzin-Luftgemisch, das sich entzündete) Reparaturarbeiten durch den VN der Fall (OGH 7 Ob 46/05y).
Der KFZ Ausschluss liegt aber nicht vor, wenn der VN im Fahrzeug einer Bekannten zur Enteisung der angefrorenen Scheiben einen von außen gespeisten Heizlüfter aufstellt und das Fahrzeug in der Folge aufgrund eines Defekts des Heizlüfters in Brand gerät. Das KFZ wird in diesem Fall nämlich nicht „verwendet“ (OGH 7 Ob 177/04m).
Schäden durch Einkaufswagen
Beim Schaden durch einen Einkaufswagen kommt es wesentlich darauf an, ob das Fahrzeug schon beteiligt ist. Rollt man beispielsweise einen Einkaufswagen zum Fahrzeug, wird eine Verwendung des KFZ noch nicht gegeben sein, weil das Fahrzeug noch nicht beteiligt ist. Sobald man aber den Kofferraum öffnet, um den Inhalt des Einkaufswagens in das Fahrzeug zu laden, liegt eine Beladung und somit nach herrschender Ansicht in Österreich eine Verwendung des KFZ vor, wenn beim Beladevorgang der Einkaufswagen wegrollt. Für den Beladevorgang besteht dann Versicherungsschutz im Rahmen der KFZ Haftpflichtversicherung, für das Rollen des Einkaufswagens zum Fahrzeug besteht Versicherungsschutz im Rahmen der Privathaftpflichtversicherung. Es ist aber auch folgende Interpretation denkbar: Rollt der Einkaufswagen weg und beschädigt beispielsweise ein anderes KFZ, verwirklicht sich das Risiko unachtsamen Umgangs des VN mit dem Einkaufswagen und nicht das Risiko des KFZ, das be- oder entladen werden soll.
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