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Der schmale Grat zwischen Unternehmerrisiko und Mangelfolgeschaden

Der schmale Grat zwischen Unternehmerrisiko und Mangelfolgeschaden

29. August 2018

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4 Min. Lesezeit

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News-Im Blickpunkt

Vertragserfüllung und sogenannte Erfüllungssurrogate sind von der Haftpflichtversicherung nicht umfasst, Mangelfolgeschäden jedoch schon. Daher ist es wichtig, genau diese Schäden zu trennen. Der OGH entschied einen Fall betreffend eine Fehlbehandlung eines Arztes (OGH 7 Ob 212/17b, versdb 2018, 45).

Mag. Peter Kalab

Redakteur/in: Mag. Peter Kalab - Veröffentlicht am 29.08.2018

Von Ewald Maitz, MLS

Strittig war, ob der aufgrund der Fehlbehandlung notwendige Austausch von vom Versicherungsnehmer eingesetzten Brustimplantaten, der den schmerzfreien Zustand der Patientin herstellen soll, wie er bei ursprünglich ordnungsgemäßer kunstfehlerfreier Behandlung durch den Versicherungsnehmer gegeben gewesen wäre, gedeckt ist. Es ging darum, zu beurteilen, ob der Austausch der Brustimplantate ein nicht versichertes Erfüllungssurrogat oder ein versicherter Mangelfolgeschaden ist.

Erfüllungssurrogat

Als Erfüllungssurrogat werden diejenigen Schadenersatzansprüche bezeichnet, durch die ein unmittelbares Interesse am eigentlichen Leistungsgegenstand eines abgeschlossenen Vertrags geltend gemacht wird. Eine anstelle der vertraglich vereinbarten Leistung beanspruchte Ersatzleistung in Form von Schadenersatz wird dann geltend gemacht, wenn es infolge der Abwicklung des Vertrags zu Leistungsstörungen gekommen ist. Die Vertragserfüllungsleistung ist ebenso wie die an ihre Stelle tretende Ersatzleistung am Leistungsgegenstand, also an dem orientiert, das zu leisten der Versicherungsnehmer vertraglich vereinbart hat. Entscheidend für den Versicherungsschutz ist also, welchen Inhalt der Vertrag hat. Kosten und Aufwendungen, die dazu dienen, die vereinbarte vertragliche Leistung herzustellen, sind daher nicht vom Versicherungsschutz umfasst.

In dem vom OGH entschiedenen Fall war der aufgrund der Fehlbehandlung durch den Versicherungsnehmer notwendige Austausch der Brustimplantate ein solches nicht versichertes Erfüllungssurrogat. Der Versicherer war diesbezüglich leistungsfrei. Vereinfacht gesagt ist alles, was Bestandteil des ursprünglichen Vertrages ist, bzw. alles, was auf der Rechnung des Versicherungsnehmers angeführt ist, nicht von der Haftpflichtversicherung gedeckt.

Mangelfolgeschäden

Mangelfolgeschäden sind allerdings von der Haftpflichtversicherung gedeckt. Mangelfolgeschäden sind Schäden, die sich nicht unmittelbar auf die Erstellung eines Werks beziehen, sondern daraus resultieren, dass die mangelhafte Leistung an anderen Vermögenswerten Schäden hervorruft. Ein Mangelfolgeschaden liegt vor, wenn dem Werkbesteller durch den Mangel weitere Nachteile entstehen. Bei einem Mangelfolgeschaden handelt es sich weder um einen Erfüllungsanspruch, noch um ein Erfüllungssurrogat, bezieht sich doch der Schaden nicht unmittelbar auf das Leistungsinteresse.

Der OGH sprach in einer anderen Entscheidung betreffend einen Behandlungsfehler bei einer Gebisskorrektur aus, dass die Schmerzensgeldforderungen des Geschädigten als Mangelfolgeschaden des Behandlungsfehlers in der Haftpflichtversicherung gedeckt sind. Die Kosten der neuerlichen Behandlung (auch bei einem anderen Arzt) sind als Erfüllungssurrogat jedoch nicht gedeckt.

Fazit

Es zeigt sich auch an dieser Entscheidung deutlich, dass die Verbesserung der beauftragten Leistung des Versicherungsnehmers von der Haftpflichtversicherung jedenfalls ausgeschlossen ist (Unternehmerrisiko). Folgeschäden, die nicht die beauftragte Leistung des Versicherungsnehmers betreffen, sind aber gedeckt (z.B. Schmerzensgeld).

Der Artikel erscheint auch in der AssCompact September-Ausgabe.

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