Das Verstoß-Prinzip und seine Auslegung durch die Versicherer führt nicht selten dazu, dass Versicherungsfälle, die aus Sicht des deckungssuchenden Kunden während der Laufzeit des Rechtsschutzversicherungsvertrages eingetreten sind, in einem Zeitraum angesiedelt werden, der vor dem Abschluss des Versicherungsvertrages liegt. Das löst dann Unverständnis, Verärgerung und schwierigen Erklärungsbedarf aus.

Redakteur/in: Mag. Peter Kalab - Veröffentlicht am 16.06.2021
Von Dr. Helmut Tenschert (Foto), Rechtsschutzexperte, Unabhängiger und zertifizierter Bildungsträger für Versicherungsmakler und -agenten
Was sind die Problemstellungen, welche Unstimmigkeiten zu Folge haben?
Es geht vor allem um den strittigen Zeitpunkt für den Eintritt des Versicherungsfalles, der über das Bestehen oder Nichtbestehen des Versicherungsschutzes entscheidet. In Verbindung mit dem Umstand, dass auch Behauptungen des Gegners den Versicherungsfall auslösen können, kommt es zu für die Kunden unerwarteten und im negativen Sinne überraschenden Ergebnissen.
Zum besseren Verständnis ein Beispiel aus der Leistungsart Arbeitsgerichts-Rechtsschutz. Ein bereits jahrelang beschäftigter Mitarbeiter eines Unternehmens wird gekündigt und im Zuge der Endabrechnung wird festgestellt, dass er seit Beginn seines Dienstverhältnisses unter dem Kollektivvertrag für die betreffende Branche entlohnt worden ist. Naturgemäß erhebt er daraufhin die Forderung auf seit Beginn des Dienstvertrages ausständige Differenzzahlungen. Das bedeutet dann, dass die erstmalige behauptete Verletzung einer vertraglichen Bestimmung, nämlich des Dienstvertrages durch den Gegner, den Dienstgeber, erfolgt ist. Liegt jetzt der Zeitpunkt des Starts seiner beruflichen Tätigkeit vor dem Beginn der Laufzeit des Versicherungsvertrages, oder fällt er in den Zeitraum der vereinbarten Wartefrist, entfällt der Versicherungsschutz. Und das, obwohl die Beendigung des Dienstverhältnisses durch den Arbeitgeber deutlich später und innerhalb der Vertragslaufzeit stattgefunden hat. Ähnliche Ergebnisse können aus Fällen des Grund- und Mietrechtsschutzbausteines resultieren, wenn bei Mietverhältnissen schon mit dem Abschluss des Mietvertrages eine zu hohe Mietzinskategorie im Widerspruch zur gesetzlichen Regelung verlangt worden ist, die dem Mieter aber erst viel später bekannt wird und eine entsprechende Rückforderung erhoben werden soll.
In früheren Generationen der ARB gab es noch die sogenannte Jahresregelung, die vorsah, dass Versicherungsfälle, die länger als ein Jahr vor dem Laufzeitbeginn des Versicherungsvertrages eingetreten waren, für die Bemessung des Versicherungsfalles nicht berücksichtigt worden sind. Diese Bestimmung wurde leider sang- und klanglos eliminiert. Weitere Schwierigkeiten machen die Auslegungen zur Verstoß-Theorie bei der Definition des Dauerverstoßes im Unterschied zu mehreren hintereinander eintretenden Versicherungsfällen, die unterschiedliche Deckungsergebnisse begründen. Um die Verständlichkeit der Erklärungen nicht über Gebühr zu belasten, sehe ich von weiteren Vertiefungen in diese komplexe Materie ab. Nur so viel sei gesagt, dass auch der OGH bei der Beurteilung des sensiblen Versicherungsfallthemas in ähnlich gelagerten Sachverhalten zu durchaus unterschiedlichen Ergebnissen kommt. Zu erwähnen wären an dieser Stelle, die Entscheidungen zur Rückabwicklungen von Lebensversicherungen. Dass der deutsche Bundesgerichtshof, das Pendant zu unserem OGH, zu Erkenntnissen kommt die den Standpunkt der Kunden stärker begünstigen, spielt für uns hier zwar nur eine untergeordnete Rolle, zeigt aber schon auf, dass man zum Umgang bei der Bemessung des Versicherungsfalles durchaus unterschiedlicher Meinung sein kann. Schließlich sind die Definitionen der Verstoß-Theorie nahezu ident, abgesehen davon, dass es in Deutschland die Jahresregelung nach wie vor gibt.
Umdeckungen von Rechtsschutzverträgen
Ein weiteres Deckungsproblem kann im Zuge der Umdeckungen von Rechtsschutzverträgen zu Tage treten, wo der Zeitpunkt des Eintritts des Versicherungsfalles in Kombination mit Nachmeldefristen eine Rolle spielt. Bekanntlich ist es nach der oberstgerichtlichen Rechtsprechung maßgeblich, dass die Beurteilung abgelaufener Nachmeldefristen gemeinsam mit der Rechtzeitigkeit der Erstattung der Schadenmeldung zu sehen ist. Insofern ist bei der Formulierung von Umdeckungsklauseln besonderes Augenmerk auf diese Tatsache zu legen. Zu meinem Bedauern sind derartige individuelle Klauseln aufgrund der differenten Behandlung durch die Anbieter besonders sensibel und wichtig. Abermals darf ich dabei auf Deutschland verweisen, wo solche Klauseln entbehrlich sind, da bereits in den ARB entsprechend geregelt. Bei uns ist eine solche kundenbegünstigende Regelung leider nicht in Sicht, die etwa in Form eines Teilungsabkommens durch die Versicherer bei gutem Willen problemlos möglich wäre.
Im Sinne der Objektivität meiner Darstellung erscheint mir mindestens ebenso bedeutend darauf hinzuweisen, dass eine großzügige Veränderung der Verstoß-Definition inakzeptable Folgen haben würde. Berechtigterweise fürchten die Rechtsschutzversicherer die dann leichter gegebene Möglichkeit des Zweckabschlusses von Rechtsschutzversicherungen und das damit verbundene Hineinversichern bereits bekannter Schäden. Und das kann niemand ernsthaft wollen. Schon jetzt ist wegen des aus meiner Sicht viel zu geringen Prämienniveaus, insbesondere im Bereich der Konsumentenverträge, die Ertragssituation der anbietenden Häuser spürbar angespannt. Fehlende Prämiensteigerungen stehen einer Zunahme von Schadenfällen und einer wachsenden Kostenbelastung gegenüber.
Es ist aus den genannten Gründen absolut nicht meine Absicht, einer Aufweichung des Verstoß-Prinzips das Wort zu reden, oder gar für sie einzutreten. Das würde die wirtschaftliche Sinnhaftigkeit Rechtsschutzversicherungen anzubieten, nachhaltig bedrohen und das kann wohl in niemandes Interesse sein.
Mein Anliegen wäre, unerwünschte Folgen, wie bei den Bausteinen Arbeitsgerichts- oder Grund- und Mietrechtsschutzversicherungsbausteinen geschildert, hintanzuhalten und zu vermeiden. Nicht zuletzt auch bei Sonderverträgen. Und ein abermaliger Appell an zumindest einheitliche Standardformulierungen bei Umdeckungsklauseln, wenn schon eine Integration in die ARB nicht realisierbar zu sein scheint.
Bei einem namhaften Anbieter besteht Bereitschaft dafür, was ich ausdrücklich begrüße. Es wäre schön, wenn andere diesem Beispiel folgen würden.
Den Beitrag lesen Sie auch in der AssComapct Juni-Ausgabe!
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