Was kann ein Versicherungsmakler tun, wenn ein Versicherer für die Abwicklung eines Schadenfalls „unendlich viel Zeit“ in Anspruch nimmt, während der Kunde seinen Unmut darüber bereits ungehalten zum Ausdruck bringt? Als Versicherungsmakler ist dabei insbesondere der § 11 (2) VersVG zu beachten!

Redakteur/in: Mag. Peter Kalab - Veröffentlicht am 14.06.2021
Von Gerhard Veits (Foto), ÖVM-Vorstand
Das Oberlandesgericht Frankfurt/Main stellte bereits vor Jahren mittels Urteil klar, dass eine Versicherung nicht zu einer zügigeren Schadenbearbeitung gezwungen werden kann. Hingegen habe der Versicherungsnehmer die Möglichkeit, Verzugszinsen geltend zu machen, sollte der Versicherer die Schadenerledigung verzögern. (Az.: 19 W 47/09)
In diesem Fall klagte ein Versicherungsnehmer den Versicherer auf „schnellere Bearbeitung seines Schadensfalles“. In diesem Zusammenhang brachte er vor, dass die Versicherung gegen ihre gesetzliche Pflicht zur unverzüglichen Schadenbearbeitung verstoßen habe. Er habe dem Versicherer ein Schreiben gesandt, in welchem er den betreffenden Schaden in ungefährer Höhe angegeben habe. Dieser Brief sei vom Versicherer aber völlig unzureichend beantwortet worden.
Das OLG Frankfurt wies die Klage ab. Es sei nicht von Belang, ob die Antwort der Versicherung der Vorstellung des Versicherungskunden entsprochen habe oder als ausreichend zu bewerten ist. Jedenfalls habe ein Versicherungsnehmer keine rechtliche Möglichkeit, eine Beschleunigung der Schadenbearbeitung einzuklagen. Vielmehr bleibe ihm das Recht vorbehalten, gegenüber dem Versicherer Verzugszinsen geltend zu machen, wenn dieser nachweislich schuldhaft seine Zahlungspflicht verzögere.
Wie ist die Rechtslage in Österreich?
Unter Anwendung der Bestimmungen des § 11 VersVG besteht auch in Österreich die gleiche Rechtslage. Der § 11 VersVG bezieht sich nicht nur auf Fälligkeit von Geldleistungen, sondern weist auch ausdrücklich auf die Möglichkeit hin, Verzugszinsen geltend zu machen. Den Beweis für einen schuldhaften Zahlungsverzug hat der Versicherungsnehmer zu erbringen.
Als Versicherungsmakler ist dabei insbesondere der § 11 (2) VersVG zu beachten!
(2) Sind diese Erhebungen bis zum Ablauf eines Monates seit der Anzeige des Versicherungsfalles nicht beendet, so kann der Versicherungsnehmer in Anrechnung auf die Gesamtforderung Abschlagszahlungen in der Höhe des Betrages verlangen, den der Versicherer nach Lage der Sache mindestens zu zahlen hat.
Dieses hier beschriebene Recht muss aber ausgeübt werden, d.h. die Abschlagszahlung ist anzufordern, um eine Zinspflicht des Versicherers auszulösen.
Gleiches gilt, wenn ein Versicherer die Leistungserbringung zu Unrecht ablehnt. Denn damit gibt er zu erkennen, dass er seine Erhebungen abgeschlossen hat. In diesem Fall beginnt der Zinsanspruch bereits mit dem Zeitpunkt der Ablehnung und nicht erst mit Klagseinbringung durch den Versicherungsnehmer.
Die Höhe des Verzugszinses ist ebenfalls gesetzlich normiert und abhängig von der Eigenschaft des Versicherungsnehmers in Verbindung mit dem jeweiligen Versicherungsvertrag. Handelt es sich um ein „Konsumentengeschäft“ so beträgt der Verzugszins 4% p.a. (§§ 1000, 1333 ABGB). Richtig teuer wird es für den Versicherer, wenn es sich um ein „Unternehmergeschäft“ handelt. Hier gilt ein Verzugszins in Höhe von 9,2% über dem Basiszins (§ 456 UGB), den der Versicherer zusätzlich zur eigentlichen Versicherungsleistung zu bezahlen hat. Der Basiszins (abrufbar unter: http://www.basiszins.at) ist derzeit bei –0,62%, d.h. dem Unternehmer-VN steht aktuell ein Zinsanspruch in Höhe von 8,58% zu.
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