Nahrungsergänzungsmittel dürfen nicht damit beworben werden, dass sie gegen die Nachwirkungen von Alkoholkonsum helfen. Beim Kater handle es sich nämlich um eine Krankheit, urteilte das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt am Main.
Redakteur/in: Mag. Peter Kalab - Veröffentlicht am 27.09.2019
Der Hersteller bewarb und verkaufte zwei Nahrungsergänzungsmittel, die damit beworben wurden, dass man mit diesen einem Kater vorbeugen oder auch dessen Symptome lindern könne. Es handelte sich dabei um ein Pulver, das zu einem Drink gemischt werden konnte, und um eine bereits trinkfähige Mischung. Auf diese druckte der Hersteller den Schriftzug ab: „Mit unserem Anti-Hangover-Drink führst du Deinem Körper natürliche, antioxidative Pflanzenextrakte, Elektrolyte und Vitamine zu.“
Verstoß gegen Gesetz
Das verstößt jedoch gegen die Lebensmittelinformationsverordnung (LMIV), entschied das OLG Frankfurt. Der Kater müsse als Krankheit angesehen werden. Hersteller von Lebensmitteln dürfen ihren Produkten keine Eigenschaften zur Vorbeugung, Behandlung oder Heilung des Katers zuschreiben. Sie dürfen nicht einmal den Eindruck entstehen lassen, dass ihre Lebensmittel etwas gegen die Krankheit ausrichten könnten.
Symptome für Krankheit
Eine Krankheit sei jede geringfügige oder auch nur vorübergehende Störung der normalen Beschaffenheit oder Tätigkeit des Körpers. Alles was nicht unter die normale Schwankung der Leistungsfähigkeit des menschlichen Körpers fällt, sei als Krankheit zu verstehen. Ein Kater zeichnet sich in diesem Sinne durch zahlreiche Symptome aus, die als Krankheit gewertet werden können. Unter anderem zählen dazu Übelkeit, Kopfschmerzen und Schwindel. Es sei auch nicht von Belang, dass die Symptome wieder von selbst verschwinden und sich deshalb als nicht behandlungsbedürftig darstellen. Zudem spreche noch für den Kater als Krankheit, dass es in der Medizin einen Fachbegriff für ihn gibt: Veisalgia.
Der Kläger ist ein Verein, der die gewerblichen Interessen seiner Mitglieder vertritt. Der Klage wurde bereits zuvor vor dem Landgericht stattgegeben. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.
Quelle: AssCompact Deutschland; bearbeitet durch Redaktion Österreich
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