7Ob55/23y
Artikel von:
Ewald Maitz, MLS
Gründer und Geschäftsführer von versdb
Der vorliegende Fall ist dadurch gekennzeichnet, dass der Kläger die klageweise Inanspruchnahme der V* AG, von der er nicht behauptet, dass sie die Herstellerin des Audi sei, in einem Verfahren beabsichtigt. Er lässt offen, welches konkrete Klagebegehren er gegen die V* AG erheben möchte. Er legt auch nicht näher dar, aufgrund welcher Anspruchsgrundlage er die V* AG, von der er den Gebrauchtwagen nicht kaufte, in Anspruch nehmen möchte und unterlässt auch jegliche Tatsachenbehauptungen zu einem, einen Schadenersatzanspruch auslösenden Verhalten gerade dieser Gesellschaft.
Der Sachverhaltsvortrag des Klägers für die beabsichtigte Rechtsverfolgung im Haftpflichtprozess ist damit unvollständig und unschlüssig geblieben. Eines solchen Sachvortrags ist der Kläger auch nicht schon deshalb enthoben, weil der „Abgasskandal“ einen gewissen Bekanntheitsgrad hat, sagt dies doch nichts darüber aus, welchen konkreten Anspruch er aus welchem Rechtsgrund gegenüber der V* AG geltend zu machen beabsichtigt. Die Beklagte (Versicherer) hat damit die fehlende Erfolgsaussicht der beabsichtigten Klageführung dargelegt und kann die Rechtsschutzdeckung ablehnen.
versdb 2023, 32
Rechtsschutz
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