AssCompact berichtet in Kooperation mit versdb-Gründer Ewald Maitz, MLS über aktuelle und brachenrelevante OGH-Urteile.
Artikel von:
Ewald Maitz, MLS
Gründer und Geschäftsführer von versdb
Dieselabgasmanipulationssoftware – Erfolgsaussichten
Der vorliegende Fall ist dadurch gekennzeichnet, dass der Kläger die klageweise Inanspruchnahme der V* AG, von der er nicht behauptet, dass sie die Herstellerin des Audi sei, in einem Verfahren beabsichtigt. Er lässt offen, welches konkrete Klagebegehren er gegen die V* AG erheben möchte. Er legt auch nicht näher dar, aufgrund welcher Anspruchsgrundlage er die V* AG, von der er den Gebrauchtwagen nicht kaufte, in Anspruch nehmen möchte und unterlässt auch jegliche Tatsachenbehauptungen zu einem, einen Schadenersatzanspruch auslösenden Verhalten gerade dieser Gesellschaft.
Der Sachverhaltsvortrag des Klägers für die beabsichtigte Rechtsverfolgung im Haftpflichtprozess ist damit unvollständig und unschlüssig geblieben. Eines solchen Sachvortrags ist der Kläger auch nicht schon deshalb enthoben, weil der „Abgasskandal“ einen gewissen Bekanntheitsgrad hat, sagt dies doch nichts darüber aus, welchen konkreten Anspruch er aus welchem Rechtsgrund gegenüber der V* AG geltend zu machen beabsichtigt. Die Beklagte (Versicherer) hat damit die fehlende Erfolgsaussicht der beabsichtigten Klageführung dargelegt und kann die Rechtsschutzdeckung ablehnen.
versdb 2023, 32
Rechtsschutz
7Ob55/23y
Luftfahrzeugrisiko
Die Ehefrau des Klägers hat den beim Abstellen zur Sicherung gebrauchten Gummireifen entfernt und das Segelflugzeug ein Stück verschoben. Ein Segelflugzeug lässt sich – mangels Motors – nur durch Krafteinwirkung von außen bewegen. Daraus folgt, dass jemand, der eine Krafteinwirkung ausübt, die dazu führt, dass das Segelflugzeug aus seiner gesicherten Parkposition bewegt wird, dieses Segelflugzeug im Sinne des Risikoausschlusses verwendet.
Die Gefährdungshaftung nach dem LFG benutzt die zum EKHG wortgleiche Umschreibung der Haftungsvoraussetzungen („beim Betrieb“). In der Entscheidung 2 Ob 166/10s wurde daher die Frage, wann ein stehendes Luftfahrzeug in Betrieb ist, nach den Kriterien der ständigen oberstgerichtlichen Rechtsprechung zum EKHG gelöst. Danach geht von einem in verkehrstechnischer Hinsicht ordnungsgemäß geparkten Kraftfahrzeug grundsätzlich keine Betriebsgefahr mehr aus. Diese Kriterien wurden auch für die Frage, ob ein abgestelltes Luftfahrzeug in Betrieb ist, herangezogen: Wenn alle nach dem Flughandbuch vorgesehenen Sicherheitsvorschriften eingehalten wurden und das Flugzeug auch nicht verkehrsbehindernd abgestellt ist, befindet es sich nicht mehr in Betrieb.
versdb 2023, 31
Haftpflichtversicherung
7Ob33/23p
Fremdwährungskredit / Umschuldung
Auch Streitigkeiten aus dem – zur Umschuldung des ursprünglichen Kredits aufgenommenen – Fremdwährungskredit stehen im Zusammenhang mit der Finanzierung des Bauvorhabens einschließlich des Grundstückserwerbs und sind daher dem Risikoausschluss des Art 7.1.9 ARB 2003 zu unterstellen.
versdb 2023, 30
Rechtsschutz
7Ob31/23v
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