Eine Maklerin hat einem Unternehmen eine Versicherung vermittelt, obwohl bereits ein Vertrag besteht. Für ihren Beratungsfehler muss sie Schadenersatz leisten – in welchem Ausmaß, hat der Oberste Gerichtshof (OGH) entschieden.
Redakteur/in: Kerstin Quirchtmayr - Veröffentlicht am 08.10.2019
Die klagende GmbH forderte von der beklagten Versicherungsmaklerin Schadenersatz. Diese habe ihr eine Gebäudeversicherung vermittelt, wodurch es wegen eines bereits bestehenden Vertrags zu einer Doppelversicherung gekommen sei. Da die Klägerin den (zweiten) Versicherungsvertrag bei Aufklärung über diesen Umstand nicht geschlossen hätte, stehe ihr ein Ersatz der aufgrund dieses Vertrags bezahlten Prämien zu. Die Beklagte hafte auch für die Schäden durch künftig fällige Prämien.
Vorteil für Klägerin?
Das Erstgericht gab der Klage statt. Das Berufungsgericht bestätigte diese Entscheidung und erklärte die ordentliche Revision für zulässig. Es bestehe nämlich zur Frage, ob sich die Klägerin den Vorteil aus dem zweiten Versicherungsvertrag, soweit dadurch – hinsichtlich einzelner versicherter Gegenstände (Einrichtung und Warenlager) – keine Doppelversicherung eingetreten sei, anrechnen lassen müsse, keine höchstgerichtliche Rechtsprechung.
Zunächst hielt der OGH (1Ob119/19k) fest, dass die Maklerin ihre Haftung dem Grunde nach nicht mehr bekämpfte. Sie wandte jedoch ein, dass die von ihr vermittelte Versicherung hinsichtlich einzelner Vermögensgegenstände (Einrichtung und Warenlager) eine erstmalige Deckung – also keine Doppelversicherung – bewirkt habe. Dies hätte im Rahmen des schadenersatzrechtlichen Vorteilsausgleichs berücksichtigt werden müssen. Es sei auch kein Schaden in Höhe der für die vermittelte Versicherung zu bezahlenden (Gesamt-)Prämien entstanden, sondern nur insoweit, als Prämienanteile auf die doppelt versicherten Gegenstände entfallen.
Schaden durch Beratungsfehler
Die Beklagte erstattete in erster Instanz kein Vorbringen zu einem Vorteilsausgleich, insbesondere wandte sie nicht ein, dass der im Abschluss des (zweiten) Versicherungsvertrags gelegene (Prämien-)Schaden dadurch ausgeglichen werde, dass hinsichtlich der Einrichtung und des Warenlagers (erstmals) eine Versicherungsdeckung verschafft wurde oder dass die Klägerin insoweit gar eine Versicherungsleistung erhalten hätte. Aufgrund des im Rechtsmittelverfahren bestehenden Neuerungsverbots (§§ 482 Abs 1, 504 Abs 2 ZPO) sei daher auf die in der Revision erstatteten Ausführungen zum Vorteilsausgleich nicht weiter einzugehen.
Es könne auf die zutreffende Rechtsansicht des Berufungsgerichts verwiesen werden, wonach die Klägerin bei ordnungsgemäßer Aufklärung über die (auch bloß teilweise bestehende) Doppelversicherung den gesamten von der Beklagten vermittelten (zweiten) Versicherungsvertrag nicht abgeschlossen hätte. Der durch den – in dritter Instanz nicht mehr in Zweifel gezogenen – Beratungsfehler der Beklagten verursachte Schaden bestehe daher in den gesamten Versicherungsprämien für diesen Vertrag.
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