Der Name sorgt für Nervosität unter den Finanzdienstleistern: MiFID II sollte 2017 kommen, wurde aber auf 2018 verschoben. Was zu erwarten ist, weiß Mag. Markus Waghubinger, AssCompact Investment & Finanzen.
Redakteur/in: Kerstin Quirchtmayr - Veröffentlicht am 24.02.2016
Verschärfungen der Provisionsannahme, zusätzliche Dokumentationspflichten und strengere Transparenzvorschrifen erwarten die Wertpapierberatung mit dem Regularienbündel MiFID II (Richtlinie) und MiFIR (Verordnung). Weil der ursprüngliche Zeitraum bis zur Umsetzung viel zu knapp gewesen wäre, hat die europäische Kommission nun die Frist auf Jänner 2018 ausgedehnt.
Was sind die gravierendsten Änderungen unter MiFID II?
„Bereits vor Beginn der Beratung muss der Kunde darüber aufgeklärt werden, ob er unabhängig oder nicht-unabhängig beraten wird. Im Falle einer unabhängigen Beratung ist die Annahme von Provisionen komplett verboten“, weiß Waghubinger. Bei einer nicht-unabhängigen Beratung seien Provisionen nur dann zulässig, wenn ein Zuwendungs- und Verwendungsregister geführt wird, das bestimmten Dokumentationsvorschriften unterliegt.
Kleinanleger sind künftig nahezu alle Anleger, die es mithilfe der gesetzlichen Rahmenbedingungen vor sich selbst zu schützen gilt, weil sie ihre Anlageentscheidungen und die damit verbundenen Risiken nicht selbst einschätzen können. „Das hört sich zwar wie eine überzeichnete Bankrotterklärung für die Eigenverantwortung des Anlegers an, wird aber in der Tat genau so definiert.“
Die Dokumentationspflichten werden nicht nur um das bisher in Österreich nicht verpflichtende Beratungsprotokoll erweitert, sondern auch um die Aufzeichnung jeglicher Kommunikation. Das bedeutet etwa, dass Telefonate gespeichert werden müssen, die zum Abschluss eines Wertpapiergeschäfts führen können.
Der größere Aufwand verbunden mit niedrigeren Einnahmen werde die Branche wohl dauerhaft verändern. „Bei allem Verständnis für Kostentransparenz und Marktfairness, gerade der Anlegerschutz unter MiFID II wirkt zuweilen sehr kontraproduktiv für ein Geschäft das primär auf Vertrauen zwischen zwei Personen basiert“, so der Finanzexperte. Wenn der Berater nicht mehr telefonisch flexibel Fragen beantworten kann und enormen Aufwand für die Absicherung betreibt, erhalte man den Eindruck, MiFID II wäre für die Kundenbeziehung das, was ein Ehevertrag für die Partnerschaft ist: die rechtliche Absicherung mit permanentem Misstrauensvorschuss – „das kann einer Beziehung kaum dienlich sein“.
Welche detaillierten Pflichten MiFID II bringt und was MiFIR für die Branche bedeutet, lesen Sie in der nächsten AssCompact Ausgabe.
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