Ein Maturant verletzt sich unter starkem Alkoholeinfluss, die Versicherung fordert nun eine Rückzahlung der Krankenhauskosten. Wie lässt sich feststellen, ob nun Alkohol für den Unfall ausschlaggebend war oder nicht? Mit dieser Frage beschäftigt sich Schadenexperte Reinhard Jesenitschnig.
Redakteur/in: Mag. Peter Kalab - Veröffentlicht am 24.02.2016
Nach einer durchgefeierten Nacht fand sich der alkoholisierte Maturant in seinem Badezimmer wieder – mit zahlreichen Schnittwunden am Körper. Der Wandspiegel war zerbrochen, Wände und Möbel blutverschmiert, der junge Mann musste im Krankenhaus behandelt werden. Kostenpunkt: mehr als 5000 Euro. Ein Mitarbeiter der Reiseversicherung war zufällig vor Ort, nahm mit den Eltern des jungen Mannes Kontakt auf und sagte die Zahlung der Krankenhauskosten zu. „Für den volljährigen Maturanten war aufgrund des Alkoholisierungsgrades und der ungeklärten Umstände der Ereignisse die Zahlungsübernahme mit einer Rückzahlungsverpflichtung verbunden“, so Reinhard Jesenitschnig, C:M:S Maklerservice GmbH.
Hat der Versicherer zu Recht eine Rückforderung verlangt? Darüber entbrannte nach der Reise eine Diskussion. Der Maturant behauptete nämlich jetzt, beim Aussteigen aus der Dusche ausgerutscht zu sein. Nicht nur der Zustand des Badezimmers, sondern auch jener des Maturanten ließen zumindest starke Zweifel an seiner Version aufkommen.
Alkoholisierungsgrad als Unfallursache ist schwer zu beweisen
Was hat es nun mit dem Ausschlussgrund „erhebliche Alkoholisierung“ in Reise-, Kranken- und Unfallversicherungen auf sich? „ ‚Erheblich‘“ bedeutet, dass nicht grundsätzlich jeder Unfall unter Alkoholeinfluss ausgeschlossen ist, heißt aber auch, dass Interpretationsbedarf gegeben ist“, weiß der Schadenexperte. Ab welchem Grenzwert der Alkoholisierungsgrad „erheblich“ ist, lässt sich kaum einheitlich feststellen. Es hängt auch davon ab, ob die Tätigkeit besondere Anforderungen an die Aufnahme-, Konzentrations- und Reaktionsfähigkeit stellt, wie etwa Autofahren.
Dass ein Unfall unter wesentlicher Beeinträchtigung durch Alkoholeinfluss passiert, hat der Versicherer zu beweisen. Das gelang laut Jesenitschnig häufig dann nicht, wenn der Versicherte zwar bis zu 1,93 Promille Alkohol im Blut hatte, der Unfall auch ohne „erhebliche Beeinträchtigung“ durch Alkohol plausibel erschien.
So wurde etwa im Fall eines alkoholisierten Bauarbeiters, der in der Nacht über die Brüstung seines Hotelzimmers stürzte und sich schwer verletzte, Alkoholisierung nicht als Unfallursache anerkannt (7 Ob 11/95). Auch ein Autofahrer, der mit mindestens 1,2 Promille von der Fahrbahn abkam, befanden die Richer, dass der Alkoholisierungsgrad allein nicht ausreichte, um eine Bewusstseinsstörung anzunehmen (7 Ob 57/86).
Jesenitschnig: „Beim frischgebackenen Maturanten sprechen viele Fakten gegen eine erfolgreiche Durchsetzung von Versicherungsleistungen, wie sein Zustand beim Auffinden und das Badezimmer, welches jedem ‚Tatort‘ als Kulisse zur Ehre gereicht hätte“.
Den gesamten Artikel von Reinhard Jesenitschnig lesen Sie in der nächsten AssCompact Ausgabe.
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