Ein litauischer Transporter hatte im Ausland einen Unfall, der Kfz-Versicherer forderte den halben Schaden zurück. Laut EU-Richtlinie ist es jedoch nicht zulässig, die Prämie von Landesgrenzen abhängig zu machen.
Redakteur/in: Mag. Peter Kalab - Veröffentlicht am 26.07.2016
Ein Güterkraftverkehrsunternehmen aus Litauen hatte seine Fahrzeuge bei einem litauischen Kfz-Haftpflichtversicherer versichert. In den Verträgen war festgelegt, dass die Fahrzeuge nur für Transporte innerhalb Litauens verwendet würden. Sollte der Frächter die Fahrzeuge für länger als 28 Tage in einem anderen EU-Mitgliedstaat nutzen, müsse er den Versicherer im Voraus informieren und eine zusätzliche Prämie bezahlen.
2009 waren zwei der Fahrzeuge in Verkehrsunfälle im Vereinigten Königreich und in Deutschland verwickelt. Der Frächter hatte keine entsprechende Meldung erstattet und keine Mehrprämie entrichtet. Der Versicherer leistete den Geschädigten Schadenersatz, forderte aber im Regressweg vom Frächter den halben Schaden zurück.
Keine Vereinbarung im Sinne einer „einzigen Prämie“
Der Europäische Gerichtshof (EuGH) stellte fest: Eine Prämie, die sich abhängig davon ändere, ob das versicherte Fahrzeug ausschließlich im Mitgliedstaat, in dem es seinen Standort hat, oder in der gesamten Union verwendet werde, widerspreche der EU-Richtlinie für die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung im Sinne einer „einzigen Prämie“. Konkret geht es hier um Art. 2 der Dritten Richtlinie 90/232/EWG des Rates bzw. der durch das Europäische Parlament und den Rat geänderten Fassung 2005/14/EG.
Polizze müsse erforderliche Deckung in jedem EU-Staat gewährleisten
Diese Richtlinie solle das Überschreiten der Binnengrenzen der Union erleichtern und damit den Binnenmarkt fördern. Daher seien die Mitgliedstaaten vor allem im Interesse der Versicherten verpflichtet, die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, damit jede Haftpflichtversicherungspolizze im Rahmen einer einzigen Prämie die in jedem Mitgliedstaat gesetzlich vorgeschriebene Deckung bzw., wenn diese höher ist, die gesetzliche Deckung des Mitgliedstaats, in dem das Fahrzeug seinen gewöhnlichen Standort hat, gewährleistet.
Variable Prämien auch in anderen Sparten unzulässig?
Die Rechtsservice- und Schlichtungsstelle im Fachverband der Versicherungsmakler (RSS) resümiert für das österreichische Recht: Es sei unzulässig, die Höhe der Kfz-Haftpflicht-Prämie davon abhängig zu machen, dass das Fahrzeug nur in einem bestimmten Mitgliedsstaat betrieben werden soll. Ob differenzierte Prämien in anderen Versicherungszweigen – etwa in der Berufshaftpflichtversicherung für die Tätigkeit in anderen EU-Staaten – zulässig sind, könne laut RSS in Rückschluss auf dieses Urteil nicht festgestellt werden.
Quelle: RSS/Fachverband der Versicherungsmakler; bearbeitet von AssCompact Österreich
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