Ein Urlaubsanspruch darf nicht verfallen, wenn er nicht konsumiert werden kann. Mit dieser aktuellen Entscheidung stärkt der Europäische Gerichtshof (EuGH) die Position von Arbeitnehmern.
Redakteur/in: Mag. Peter Kalab - Veröffentlicht am 01.02.2018
Ein Brite arbeitete als Verkäufer für eine Fenster- und Türenfirma. Hätte er Urlaub in Anspruch genommen, hätte er in dieser Zeit kein Geld erhalten. Als er in Pension ging, klagte er den Arbeitgeber auf Vergütung – sowohl für die Urlaube, die er unbezahlt genommen hatte, als auch für jene, die er nicht konsumiert hatte.
Das britische Berufungsgericht richtete ein Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH. Dieser hält fest: Ein Arbeitnehmer müsse den Urlaub nicht erst antreten, um gerichtlich klären zu können, ob er währenddessen Bezahlung erhalte. Ebenso dürfe ein Urlaubsanspruch deshalb nicht verfallen, weil er aus diesem Grund gar nicht konsumiert worden sei (C-214/16). Allgemein sei daraus zu folgern, dass ein Urlaubsanspruch auch dann nicht verfallen dürfe, wenn er aus Gründen, die in der Sphäre des Arbeitgebers liegen, nicht konsumiert worden sei.
Quelle: RSS/Fachverband der Versicherungsmakler
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