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Explosion in Werkstatt – Versicherer springt ab

Explosion in Werkstatt – Versicherer springt ab

07. August 2018

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2 Min. Lesezeit

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News-Recht & Wissen

Ein gelernter Schlosser hantierte beim Reparieren seines Motorrads mit hochentzündlichen Flüssigkeiten - und verursachte eine Explosion. Ob der Versicherer leisten muss, hatte der Oberste Gerichtshof (OGH) zu entscheiden.

Andreas Richter

Redakteur/in: Andreas Richter - Veröffentlicht am 07.08.2018

Der Kläger, ein gelernter Schlosser, hatte sich seit Jahren intensiv mit Motorrädern und deren Reparatur beschäftigt. In seiner Werkstatt hantierte er mit drei hochentzündlichen Flüssigkeiten: neben Benzin mit einem Bremsreiniger, den er über Stunden in einer offenen Wanne stehen ließ, und einem Starthilfespray, mit dem er das Motorrad schließlich starten wollte. Dabei ließ er jedoch die entsprechenden Warnhinweise unbeachtet und nutzte nicht sämtliche Lüftungsmöglichkeiten in der Werkstatt. Die im Raum aufsteigenden Dämpfe führten zu einer Explosion.

Besondere Vorsicht wäre geboten

Der Versicherer lehnte die Zahlung aufgrund von grober Fahrlässigkeit ab. Der Kläger argumentierte, die Brandursache sei ungeklärt und es fehle daher die Grundlage dafür, den Brand auf sein schuldhaftes Verhalten zurückzuführen. Entgegen dieser Behauptung war für den OGH (OGH 7 Ob 120/18z) jedoch klar, dass die entstandenen Dämpfe im Raum beim Startversuch zur Explosion geführt hatten.

Auf die Frage, ob der Kläger hätte erkennen können, dass sich die entzündlichen Dämpfe am Boden ablagern, sodass das Kippen von zwei Fenstern keine große Auswirkung hatte, komme es nicht an. Gerade bei Unkenntnis der Entwicklung und des Zusammenwirkens von Dämpfen der hochentzündlichen Flüssigkeiten wären besondere Vorsichtsmaßnahmen – hier jedenfalls die Ausnutzung sämtlicher Lüftungsmöglichkeiten – geboten. Der Versicherer war daher leistungsfrei.

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