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Fachverband zur IDD: Was für Makler gilt, muss auch für Online-Vertrieb gelten

Fachverband zur IDD: Was für Makler gilt, muss auch für Online-Vertrieb gelten

19. August 2016

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4 Min. Lesezeit

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Versicherungsmakler könnten bei der Umsetzung der IDD im Vergleich zum Online- oder Bankenvertrieb stark benachteiligt werden. Diese Befürchtung zeichnete sich beim elften Alpbacher Expertentreffen ab, an dem rund 250 Versicherungsmakler teilnahmen. Was für alle Vermittler einzuhalten ist, muss auch für den Online-Vertrieb gelten, fordert der Fachverband.

Kerstin Quirchtmayr

Redakteur/in: Kerstin Quirchtmayr - Veröffentlicht am 19.08.2016

Die in Artikel 10 vorgeschriebene Weiterbildungsverpflichtung von mindestens 15 Stunden pro Jahr hält Fachverbandsobmann Gunther Riedlsperger zwar für sinnvoll und im Sinne einer höheren Beratungsqualität für ausdrücklich erwünscht. „Für den Fachverband stellt sich jedoch die Frage, wie diese entsprechend organisiert, verwaltet und kontrolliert werden kann. Unseren mehr als 3.500 Gewerbeberechtigten die verpflichtende Weiterbildung durch Schulungen und entsprechenden Service bieten zu können, wird eine extrem schwierige Herausforderung, der wir uns jedoch stellen werden,“ so Riedlsperger.

Wie sollen gebundene Vermittler Best Advice garantieren?

Großen Klärungsbedarf ortet der designierte Fachverbandsobmann Christoph Berghammer in Artikel 17, der festschreibt, dass Vermittler ihre Kunden ehrlich, redlich und in deren bestmöglichem Interesse behandeln sollen. „Für uns Makler stellt dies kein Problem dar, da wir durch das Maklergesetz auch bisher dem Best Advice Ansatz verpflichtet sind. Es stellt sich für mich aber die Frage, wie diese Vorgabe von Außendienstmitarbeitern der Versicherer, Versicherungsagenten oder Bankmitarbeiter, die Versicherungsprodukte vertreiben, gehandhabt werden kann. Was passiert, wenn das Konkurrenzprodukt für den Kunden attraktiver wäre als das Produkt aus dem eigenen Haus?“

Kunden über Vergütung aufklären

Die IDD nimmt ausdrücklich auf Einfach- bzw. Mehrfachagenten – also vertraglich an ein oder mehrere Versicherungsunternehmen gebundene Vermittler – Bezug. Der Kunde muss vor Vertragsabschluss darauf hingewiesen werden, ob eine Vertragsbeziehung zu einem oder mehreren Versicherern besteht und wie der Vermittler vergütet wird – über Honorar, Provision oder eine Mischform. Diese Form der Transparenz (Artikel 19) wird von FVO-Stv. Christoph Berghammer ausdrücklich unterstützt, da „der Kunde wissen soll, in welcher Form wir Makler honoriert werden.“

Anders verhält es sich mit dem Grundsatz der Beratung sowie Standards für den Vertrieb ohne Beratung, der in Artikel 20 festgehalten wird. Laut Berghammer sei es eigentlich nicht möglich, außerhalb von Standardprodukten eine Versicherungsvermittlung ohne Beratung zu geben. Bei der Frage, wo Beratung anfängt und wo diese aufhört, sieht er bereits einiges an Arbeit für die Gerichte.

Keine Sonderregelung für den Onlinevertrieb!

Für den Onlinevertrieb dürfe es keine Sonderregelungen geben, fordert Berghammer. „Die digitale Welt hat Einzug gehalten und wir müssen uns dieser Herausforderung stellen. Die Verpflichtungen, die Makler, Agenten, Außendienstmitarbeiter und auch der Bankenvertrieb haben, müssen jedoch auch für den Onlinevertrieb gelten.“ Berghammer bietet allen an der Umsetzung der Richtlinie beteiligten Personen offene Gespräche an, um eine vernünftige Lösung zu erarbeiten. „Es muss für uns alle ein Anliegen sein, die Ziele der IDD nach einem Mindeststandard an Regeln zu erfüllen und trotzdem unter gleichen und fairen Marktvoraussetzungen im Sinne der Kunden arbeiten zu können“, so Berghammer abschließend.

Foto (v..l.n.r.): Christoph Berghammer, MAS, (Fachverbandsobmann-Stellvertreter), Ing. Mag. Thomas Tiefenbrunner (Obmann Fachgruppe Tirol), Dipl.-Ing. Dr. Franz Fischler (Präsident Europäisches Forum Alpbach), Akad.Vkfm. Gunther Riedlsperger (Fachverbandsobmann), KommR Rudolf Mittendorfer (Fachverbandsobmann-Stellvertreter)

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