7Ob2/22b
Redakteur/in: Kerstin Quirchtmayr - Veröffentlicht am 11.07.2022
Eine „Rennstrecke“ iSd Art 20.2. AUVB ist ein vom öffentlichen Verkehr abgesonderter Bereich, auf dem gegenüber dem öffentlichen Verkehr höhere Geschwindigkeiten eingehalten und aufgrund seiner Gestaltung typischerweise die Grenzen des Fahrkönnens und/oder des Fahrzeugs ausgelotet werden. Auf einer „Rennstrecke“ muss die konkrete Fahrlinie nicht bestimmt und es müssen auch keine sonstigen Einrichtungen wie Startmaschine, Zeitnehmung oder Absperrungen vorhanden sein. Der Begriff „Rennstrecke“ umfasst auch vom öffentlichen Verkehr abgesonderte Zufahrten und Verbindungswege zur eigentlichen Strecke, wenn jene der Strecke selbst vergleichbar gestaltet sind und dieselben Anforderungen stellen, Fertigkeiten verlangen und Manöver erlauben.
Ausgehend vom in erster Instanz unstrittigen Sachverhalt zum Unfallshergang und zur Sturzursache war die Verbindungsstrecke, auf der der Kläger stürzte, in diesem Sinn gestaltet. Dies erhellt schon aus dem unstrittigen Umstand, dass die Verbindungsstrecke dem Kläger erlaubte, mit seinem Motocross-Motorrad einen – im öffentlichen Verkehr nicht vorgesehenen (vgl §§ 69 Abs 2, 68 Abs 3 lit c StVO) – Sprung über einen Hügel durchzuführen, was im konkreten Fall aufgrund zu geringer Sprungweite zum Sturz führte.
Das Berufungsgericht hat daher zu Recht auch das Fahren auf dem Verbindungsweg als vom Ausschluss umfasstes Befahren einer Rennstrecke bzw Trainieren auf einer solchen qualifiziert.
versdb 2022, 40
Unfallversicherung
7Ob2/22b
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