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Redakteur/in: Kerstin Quirchtmayr - Veröffentlicht am 11.07.2022
Der Versicherer stellte am Montag, dem 7.01.02019, die Polizze für die Krankenversicherung aus und übermittelte sie am Morgen desselben Tages dem Makler des VN per Mail.
Der VN war am Freitag zuvor, dem 4.01.2019, gegen 13:30 Uhr beim Eislaufen zu Sturz gekommen, hatte sich dabei (an der linken Schulter, der Halswirbelsäule und am linken Sprunggelenk) verletzt, war später an diesem Tag in einem Unfallkrankenhaus ambulant behandelt und für den 8.1. 2019 wiederbestellt worden. Nachdem am 9.01.2019 ein MRT erstellt worden war, war bei der Nachbehandlung am 11. 1. 2019 die Schulter noch deutlich bewegungseingeschränkt. Der VN erstattete keine Meldung der Sturzverletzung an den Versicherer.
Eine zumindest im Laufe des 7.01.2019 noch als rechtzeitig anzusehende Anzeige (Zeitspanne von etwa drei Tagen bis maximal einer Woche gilt noch als unverzüglich) hätte auf die am Montagmorgen bereits getroffene Entschließung des Versicherers, ob und zu welchen Bedingungen er den Vertrag abschließen wolle, sowie die Zusendung der Polizze an den Makler des VN keinen Einfluss mehr nehmen können; der Vertrag wäre auch in diesem Fall so wie tatsächlich geschehen geschlossen worden.
Die Obliegenheitsverletzung des VN ist damit für den konkreten Vertragsabschluss nicht kausal geworden, weil auch deren ordnungsgemäße Erfüllung des Versicherer nicht ermöglicht hätte, seine Entscheidung einer solchen Mitteilung des VN anzupassen. Der auf § 16 Abs 2 VersVG gestützte Rücktritt des Versicherers erfolgte daher zu Unrecht.
versdb 2022, 42
Krankenversicherung
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