Im Hinblick auf die Bestimmung des § 50 VersVG, wonach der Versicherer nur bis zur Höhe der Versicherungssumme haftet, ist die Problematik der Preisentwicklung für Baumaterialien und Bauleistungen bei einem Totalschaden noch nachvollziehbar. Für Versicherungsnehmer nicht nachzuvollziehen sind Leistungskürzungen von Versicherern im Reparaturfall mit dem Hinweis, dass als Ersatzleistung die Wiederherstellungskosten zum Zeitpunkt des Schadeneintrittes gelten und diese sich dabei auf ihre Versicherungsbedingungen berufen.
Redakteur/in: Kerstin Quirchtmayr - Veröffentlicht am 17.06.2022
Von Reinhard Jesenitschnig, C:M:S Maklerservice GmbH
In Kärnten und Osttirol kam es im Winter 2020/2021 zu weitflächigen erheblichen Schneedruckschäden. Folge dieses Kumulschadens war, dass es für den gewaltigen Reparaturbedarf kurzfristig erheblich zu wenig Firmen gab. Dadurch kam es zu langen Wartezeiten. Im gleichen Zeitraum setzte gerade auch auf dem Sektor Holz eine Preisentwicklung ein, die bisher so nicht bekannt war und Steigerungen von 30% und mehr allein beim Material brachte. Ideale Voraussetzungen für die von Versicherern unter Hinweis auf die Versicherungsbedingungen eingewandte Kostenlimitierung. Es lohnt sich deshalb, solche Spartenbedingungen etwas genauer unter die Lupe zu nehmen, In den meisten Sturm-Versicherungsbedingungen finden sich im Wesentlichen für den Reparaturfall zwei Formulierungen.
a) Ist die Versicherung zum Neuwert … vereinbart, werden bei Beschädigung die notwendigen Reparaturkosten zur Zeit des Eintrittes des Schadenereignisses (Neuwertschaden), höchstens jedoch der Versicherungswert unmittelbar vor Eintritt des Schadenereignisses ersetzt.
b) Ersatz der Reparatur- bzw. Wiederherstellungskosten bis zum Neuwert (ortsübliche Kosten der Neuherstellung zum Zeitpunkt des Schadenereignisses …)
„zur Zeit“ vs. „zum Zeitpunkt“
Der wesentliche Unterschied: Einmal wird auf „zur Zeit“, einmal auf „zum Zeitpunkt“ des Schadenereignisses abgestellt.
„Zur Zeit“ bedeutet, dass es sich um eine „Zeitspanne handelt, die um das Bezugsereignis (Schadenereignis) herum abläuft (Beispiel: „Zur Zeit der Habsburger“ umfasst den gesamten Zeitraum dieses Herrschergeschlechtes, somit ein paar Jahrhunderte). Da die Reparaturkosten eine Folge des Schadenereignisses sind, bezieht sich der Begriff „zur Zeit“ auf die Zeit danach. Die Dauer des Zeitraumes ist nicht definiert, man könnte im Hinblick auf die in den Bedingungen genannte Wiederherstellungs- bzw. Wiederbeschaffungsfrist von drei Jahren davon ausgehen, dass sich „zur Zeit“ auf diesen Zeitraum erstreckt. Im Sinne – auch – der Schadenminderungspflicht wird der Versicherungsnehmer die Reparatur oder den Wiederaufbau unverzüglich vorzunehmen haben. Unverzüglich kann aber nicht mit „sofort“ gleichgesetzt werden, sondern heißt vernünftigerweise „in einem sachgerechten Zeitraum“. Sachlich motivierte Verzögerungen, die der Versicherungsnehmer nicht beeinflussen kann, dürfen ihm nicht schaden. Dazu zählen Lieferengpässe bei Material oder die Schwierigkeit, überhaupt einen Unternehmer für die Durchführung von notwendigen Arbeiten zu bekommen. Dieses Risiko sollte beim Versicherer liegen, der ja die Übernahme der Reparaturkosten bis zur „Höhe des Versicherungswertes zum Schadenzeitpunkt“ zusagt.
Im zweiten Fall ist die Übernahme der Reparaturkosten auf den Zeitpunkt des Schadenereignisses abgestellt, eine klare Aussage. Hier liegen dem Ersatzwert fiktive Reparaturkosten und nicht jene realen, die sich letztlich tatsächlich ergeben, zu Grunde. Dies würde den Versicherungsnehmer jedoch im Falle einer Reparatur gröblich benachteiligen, zumal es sich beim Reparaturvorgang nicht um einen Zeitpunkt, sondern um einen Zeitraum handelt, geprägt von der Feststellung der Schadenhöhe und der Reparaturmöglichkeiten, der Vorbereitungsmaßnahmen, Veranlassung und der Durchführung der Reparatur. Das kann bei größeren Schäden eine durchaus erhebliche Zeitspanne in Anspruch nehmen. Bei fiktiver Annahme der Reparaturkosten zum Zeitpunkt des Schadeneintrittes würde die Erwartungshaltung der Versicherten, nämlich Übernahme der realen Reparaturkosten, um die beschädigte versicherte Sache in den ursprünglichen Gebrauchszustand zu versetzen, verfehlt werden.
Versicherer verstehen offensichtlich unter „zur Zeit“ und „zum Zeitpunkt“ dasselbe, wenngleich die semantische Bedeutung völlig unterschiedlich ist (Die deutsche Sprache kann wirklich tricky sein, es gibt ja auch noch das Adverb „zurzeit“: Zurzeit besteht Unsicherheit, ob die Versicherung die Reparaturkosten in voller Höhe übernimmt. Hier bedeutet „zurzeit“ derzeit, im Moment).
Schlussfolgerung
Aus meiner Sicht wäre es an der Zeit, diese bisher unbeachtete Klausel in den AGB der Versicherungen einer Geltungskontrolle zu unterziehen und festzustellen, ob im Sinne des § 864a eine objektiv ungewöhnliche Klausel vorliegt, zumal die Versicherten erwarten, bei sachlich gerechtfertigtem Ablauf des Reparaturvorganges die tatsächlich anfallenden Kosten ersetzt zu erhalten. Die Diskussion möge jedenfalls eröffnet sein.
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Foto oben: Reinhard Jesenitschnig, C:M:S Maklerservice GmbH
Titelbild: © Maksym Yemelyanov – stock adobe.com
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