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Grundsätzlich keine Umwandlung des Befreiungsanspruches in einen Geldanspruch

Grundsätzlich keine Umwandlung des Befreiungsanspruches in einen Geldanspruch

15. Juni 2022

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4 Min. Lesezeit

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News-Im Blickpunkt

Bei dem aus der Rechtsschutzversicherung resultierenden Anspruch handelt es sich (zunächst) um einen Befreiungsanspruch und nicht (primär) um einen Geldanspruch. Eine Umwandlung des Befreiungsanspruchs in einen Geldanspruch sehen die ARB grundsätzlich nicht vor. Dies ist für den OGH in einer kürzlich ergangenen Entscheidung weder ungewöhnlich noch gröblich benachteiligend. (OGH 7 Ob 41/22p)

Kerstin Quirchtmayr

Redakteur/in: Kerstin Quirchtmayr - Veröffentlicht am 15.06.2022

Anmerkungen zu OGH 7 Ob 41/22p von Prof. Mag. Erwin Gisch, Geschäftsführer des Fachverbandes der Versicherungsmakler und Berater in Versicherungsangelegenheiten der WKO (Foto)

In der kürzlich ergangenen Entscheidung des OGH zu 7 Ob 41/22p wurde (wieder einmal) die Rechtsnatur des aus der Rechtsschutzversicherung resultierenden Anspruchs thematisiert. Vorauszuschicken ist i.d.Z., dass aus dem klassischen Zwei-Parteien-Verhältnis des Versicherungsvertrages in der Rechtsschutzversicherung durch das Hinzutreten des Rechtsvertreters ein Dreiecksverhältnis wird, das regelmäßig durch folgende Beziehungen definiert wird:

  • Zwischen VN und den RS-VR besteht ein Versicherungsverhältnis,
  • zwischen Rechtsvertreter und VN besteht ein Auftragsverhältnis;
  • zwischen RS-VR und Rechtsvertreter besteht grundsätzlich kein Vertragsverhältnis.

Art. 10.6. ARB bestimmt i.d.Z., dass die Beauftragung des Rechtsvertreters durch den RS-VR „im Namen und im Auftrag“ des VN erfolgt, sodass dieser Beauftragungsakt kein (direktes) Rechtsverhältnis zwischen dem RS-VR und dem Rechtsvertreter entstehen lässt.

Nach ständiger Rspr. des OGH (siehe etwa 3 Ob 136/13s = RIS-Justiz RS0129063; vgl auch 7 Ob 34/00a; 7 Ob 15/15d) handelt es sich bei dem aus der Rechtsschutzversicherung resultierenden Anspruch (zunächst) um einen Befreiungsanspruch, somit nicht (primär) um einen Geldanspruch. Auch diese Freistellung des VN von der Zahlung von Rechtskosten, die i.d.R. durch die Bestätigung des Versicherungsschutzes erfolgt, bewirkt kein Vertragsverhältnis zugunsten des Rechtsvertreters als Kostengläubiger, sondern nach OGH 7 Ob 7/95 eine bloße Erfüllungsübernahme ohne eigenes Forderungsrecht des Kostengläubigers. Damit hat nach unstrittiger Ansicht der Rechtsvertreter regelmäßig keinen direkten Kostenersatzanspruch gegen den RS-VR.

OGH konkretisiert „Freistellung von Anwaltskosten“

Dazu konkretisiert der OGH nun, die Freistellung von Anwaltskosten bedeutet, dass der Versicherer entweder diese nach Grund und Höhe anerkennt und zahlt oder für Ansprüche, die er für unberechtigt hält, die Kosten zu deren Abwehr übernimmt. Er hat jedenfalls dafür zu sorgen, dass der VN selbst keine Kosten zu tragen hat. Der Versicherer hat also ein Wahlrecht dahin, dass er alternativ zur Bezahlung der Rechnung – zunächst – Abwehrdeckung gewährt; dann muss er sich mit dem Anwalt als Kostengläubiger auseinandersetzen und den VN bei gerichtlicher Inanspruchnahme durch Kostenübernahme unterstützen. Lehnt somit der RS-Versicherer den Ausgleich aller oder eines Teils der verzeichneten Kosten ab, so besteht der Freistellungsanspruch des VNs darin, dass ihm der Versicherer Deckung für die Abwehr des von ihm als unberechtigt erachteten Anspruchs zu gewähren hat; ob und in welcher Höhe eine Kostenschuld des VN besteht, ist verbindlich nur in einem Verfahren zwischen dem Kostengläubiger/Rechtsvertreter und dem VN zu klären.

OGH: weder ungewöhnlich noch gröblich benachteiligend

Eine Umwandlung des Befreiungsanspruchs in einen Geldanspruch sieht der insoweit völlig klare Wortlaut des Art 6.7 ARB nicht vor. Erst wenn der VN seinen Kostengläubiger bereits selbst befriedigt hat, verwandelt sich der ursprüngliche Befreiungsanspruch in einen Kostenerstattungsanspruch gegen seinen Rechtsschutzversicherer – dies entspricht der ständigen Rspr (vgl. z.B. OGH 7 Ob 143/20k; 7 Ob 15/15d; 3 Ob 136/13s). Der OGH hält nun zudem fest, dass es weder ungewöhnlich nach § 864a ABGB noch gröblich benachteiligend i.S.d. § 879 Abs. 3 ABGB ist, dass dieser Befreiungsanspruch in den ARB keine Umwandlung in einen Geldanspruch erfährt.

Titelbild: ©Daniel – stock.adobe.com

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