zurück zur Übersicht

Beitrag speichern

FMA: Aufsichtsreform ist „Meilenstein“

FMA: Aufsichtsreform ist „Meilenstein“

08. Januar 2018

|

3 Min. Lesezeit

|

News-Recht & Wissen

Seit 3. Jänner ist das vom österreichischen Parlament beschlossene Maßnahmenpaket zur „Aufsichtsreform 2017“ in Kraft. Diese soll nicht nur Vereinfachungen und mehr Transparenz bringen, sondern erweitert auch den Spielraum der FMA bei Strafen.

Kerstin Quirchtmayr

Redakteur/in: Kerstin Quirchtmayr - Veröffentlicht am 08.01.2018

„Diese Reform ist ein Meilenstein in der Weiterentwicklung des integrierten Aufsichtssystems in Österreich“, so der Vorstand der FMA, Helmut Ettl und Klaus Kumpfmüller. „Sie strafft den Aufsichtsprozess, entlastet insbesondere kleinere Kreditinstitute, indem sie das Prinzip der Proportionalität stärkt, und wirkt durch verbesserte Transparenz sowie optimierte Rechtssicherheit präventiv.“ Ab 2018 unterstehen sieben österreichische Bankengruppen der direkten Aufsicht der Europäischen Zentralbank (EZB), rund 550 Kreditinstitute werden nach wie vor direkt von der FMA beaufsichtigt. Die Reform birgt vor allem für kleinere Institute mit einer Bilanzsumme von weniger als fünf Mrd. Euro Erleichterungen, die etwa weniger Ausschüsse und keine eigene Risikomanagementabteilung einrichten müssen.

Vor-Ort-Prüfungen vereinfachen 

Das Aufsichtsreformpaket soll auch den Vor-Ort-Prüfprozess bei Banken vereinfachen und straffen. Das betrifft etwa die Zusammenarbeit zwischen FMA und Oesterreichischer Nationalbank (OeNB) sowie einen verbesserten Informationsfluss. Die Funktion des Staatskommissärs, ein aufsichtliches Organ der FMA, wird gestärkt. Auslagerungen wesentlicher Funktionen aus der Bank müssen künftig der Aufsicht angezeigt werden. Der Aufsichtsansatz soll nicht nur bei Banken Anwendung finden, sondern auch für Assetmanager, Wertpapierfirmen und Marktinfrastruktur.

Mehr Transparenz durch Online-Veröffentlichungen

Die FMA hat künftig in allen Aufsichtsbereichen für das jeweils kommende Jahr thematische Prüfungsschwerpunkte festzulegen und diese zu veröffentlichen. Alle Entwürfe sowie Stellungnahmen müssen auf der FMA-Website öffentlich zugänglich sein. Mit dem „Auskunftsbescheid“ wird eine verbindliche Rechtsauskunft der FMA nach dem Vorbild der Bundesabgabenordnung eingeführt. Die bisher gängige Verwaltungspraxis der FMA, dass Beaufsichtigte unentgeltlich Rechtsauskünfte einholen können, wird dadurch nicht eingeschränkt.

Änderungen bei Strafen

Die Aufsichtsreform ermöglicht eine „beschleunigte Verfahrensbeendigung“, wenn die Partei auf Rechtsmittel vorab verzichtet. Außerdem wurde der Ermessensspielraum der FMA, bei weniger bedeutenden Verstößen von einer Geldstrafe abzusehen, gravierend erweitert. Künftig hat die FMA auch mehr Möglichkeiten, von der Verfolgung und Bestrafung der verantwortlichen Person abzusehen, wenn das Unternehmen bereits sanktioniert wurde. Im Finanzmarktstrafrecht wird das „Kumulationsprinzip“, also die additive Verhängung mehrerer Strafen für jeden einzelnen Verstoß, beseitigt und durch das „Absorptionsprinzip“, also die Verhängung einer einzigen Verwaltungsstrafe auch bei mehrfachen Verstößen, ersetzt. Dadurch sollen in Zukunft unverhältnismäßig hohe Strafen verhindert werden.

Leitungsfunktionen der zweiten Führungsebene der FMA sind künftig gesetzlich verpflichtend öffentlich auszuschreiben, für Leitungsfunktionen der dritten Führungsebene ist ein internes Ausschreibungsverfahren durchzuführen. Der Aufsichtsrat der FMA wird um zwei Mitglieder erweitert.

zurück zur Übersicht

Beitrag speichern

sharing is caring

Das könnte Sie auch interessieren


Ihnen gefällt dieser Beitrag?

Dann hinterlassen Sie uns einen Kommentar!

(Klicken um Kommentar zu verfassen)