Die Finanzmarktaufsicht (FMA) hat konkrete Anforderungen zur Prävention von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung veröffentlicht.
Redakteur/in: Andreas Richter - Veröffentlicht am 19.03.2019
Das Rundschreiben „Interne Organisation zur Prävention von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung“ richtet sich an alle Finanzmarktteilnehmer, die dem Finanzmarkt-Geldwäschegesetz (FM-GwG) und der Aufsicht durch die FMA unterliegen. Es ergänzt ein im Dezember veröffentlichtes Rundschreiben, in dem die FMA über die praktische Umsetzung der einschlägigen Sorgfaltspflichten informiert hat. Nun wolle man anhand konkreter Vorgaben zusätzliche Rechtssicherheit für die Praxis schaffen.
Gruppenweite Pflichten für Unternehmen
Die entsprechenden Anforderungen beschränken sich nicht nur auf Österreich, sondern umfassen auch gruppenweite Pflichten für international tätige Unternehmen. Konkret heißt das: Banken- und Finanzinstitutsgruppen, die von Österreich aus internationales Geschäft betreiben, sind verpflichtet, Risiken der Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung gruppenweit zu messen und zu steuern. Sie sind dafür verantwortlich, dass in der gesamten Gruppe – also auch in den ausländischen Geschäftseinheiten – wirkungsvolle Strategien und Kontrollen umgesetzt werden, die mit österreichischen Standards vergleichbar sind.
„Bereits seit einigen Jahren überprüfen wir nicht nur die Vorkehrungen in den österreichischen Mutterinstituten, sondern prüfen auch vor Ort in ihren internationalen Geschäftseinheiten“, so die FMA-Vorstände Helmut Ettl und Klaus Kumpfmüller. „Für die Integrität unseres Finanzplatzes ist es entscheidend, dass österreichische Finanzunternehmen auch in ihrem internationalen Geschäft keine Schwachstellen bieten.“
Geldwäscherei-Beauftragter als Schlüsselfunktion
Wichtiger Bestandteil der Governance ist der Geldwäschereibeauftragte. Er spielt als interner und externer Ansprechpartner eine zentrale Rolle bei der praktischen Umsetzung der einschlägigen Sorgfaltspflichten. Die Funktion ist laut FMA so einzurichten, dass sie direkt der Geschäftsleitung gegenüber verantwortlich ist. Das Rundschreiben informiert im Detail darüber, inwieweit diese Funktion und die entsprechenden Aufgaben ausgelagert werden können und was dabei rechtlich zu beachten ist.
Das Rundschreiben kann unter diesem Link heruntergeladen werden.
Bild: © Guntar Feldmann
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