Die Versicherungsnehmerin wurde mit dem Transport einer Fracht von Italien nach Österreich beauftragt und hat dazu wiederum ein Subunternehmen beauftragt. Dabei entstand ein vom Subunternehmen schuldhaft verursachter Schaden für den Auftraggeber, den die zuständigen Versicherungen bezahlten. Diese forderten jedoch anschließend eine Regresszahlung vom Subunternehmen. Der Fall landete beim OGH (7 Ob 29/23z).
Artikel von:
Dr. Roland Weinrauch
Gründer der Kanzlei Weinrauch Rechtsanwälte|https://weinrauch-rechtsanwaelte.at/
Zwischen der Versicherungsnehmerin und einem führenden Versicherer wurde ein Verkehrshaftungsversicherungsvertrag abgeschlossen. An diesem Versicherungsvertrag waren drei weitere Versicherer mit unterschiedlich hohen Quoten beteiligt; der führende Versicherer mit 27,5 % sowie die weiteren beteiligten Versicherer mit 42,5 %, 20 % und 10 %.
Die Versicherungsnehmerin wurde mit dem Transport einer Fracht von Italien nach Österreich beauftragt und hat wiederum ihrerseits ein Subunternehmen mit diesem Transport beauftragt. Aufgrund eines – vom Subunternehmen schuldhaft verursachten – Schadens des Auftraggebers in der Höhe von 6.487,06 Euro wurde die Versicherungsnehmerin vom zuständigen Gericht zum Ersatz des Schadens verurteilt. Die Versicherer kamen daher entsprechend der übernommenen Beteiligungen für den Ersatz der Schadenersatzverpflichtung der Versicherungsnehmerin auf. Entsprechend dieser Quoten sind daher die – gegen das Subunternehmen bestehenden – Regressforderungen gemäß § 67 VersVG auf die Versicherer übergegangen. Der führende Versicherer begehrte daher vom Subunternehmen eine Regresszahlung von 1.783,95 Euro, die drei beteiligten Versicherer 2.757,00 Euro, 1.297,41 Euro und 648,70 Euro. Das Berufungsgericht wies die Klage der Versicherer ab, sodass der Fall schließlich vor dem Obersten Gerichtshof (OGH) landete.
Wie ist die Rechtslage?
Voraussetzung für die Anrufung des OGH ist, dass der sogenannte Streitwert 5.000 Euro übersteigt. Fraglich war daher im vorliegenden Fall, ob die einzelnen Regressforderungen der Versicherer zusammenzurechnen sind oder nicht. Wenn keine Zusammenrechnung stattfindet, ist die Anrufung des OGHs für jeden einzelnen Entscheidungsgegenstand gesondert zu beurteilen. Im gegenständlichen Fall hätte der Streitwert nur bei einer Zusammenrechnung über 5.000 Euro betragen.
In seiner Entscheidung vom 22.03.2023 (7 Ob 29/23z) führte der OGH zunächst aus, dass von mehreren Klägern in einer Klage geltend gemachte Ansprüche nur dann zusammenzurechnen sind, wenn die Kläger in Ansehung des Streitgegenstands in einer Rechtsgemeinschaft stehen oder aus demselben tatsächlichen Grund oder solidarisch berechtigt sind.
Wenn sich mehrere Versicherer für den Versicherungsnehmer erkennbar an einem Versicherungsvertrag beteiligen, so wird dies laut OGH als eine Konsortialversicherung oder auch offene Mitversicherung bezeichnet. Die unterschiedlich hohen Beteiligungen an dem Versicherungsvertrag des führenden Versicherers seien als rechtlich selbstständige Verträge zu betrachten und durch den ausgestellten Versicherungsschein lediglich „gebündelt“. Daher stelle die Übernahme der Quoten eine teilbare Leistung dar. Im Versicherungsfall seien diese daher nur im Umfang ihres übernommenen Anteils zur Leistung verpflichtet.
Gemäß den zugrundeliegenden Versicherungsbedingungen übernahmen die Versicherer im vorliegenden Fall gegenüber ihrer Versicherungsnehmerin die Haftung entsprechend ihren konkreten Beteiligungen als Einzelschuldnerinnen und ersetzten in diesem Umfang die Verbindlichkeiten der Versicherungsnehmerin. Die Versicherer haben daher die Forderung der Versicherungsnehmerin gegen das beklagte Subunternehmen nach § 67 Abs 1 VersVG nur im Umfang ihrer jeweiligen Quoten erworben.
Im gegenständlichen Fall seien daher die auf § 67 VersVG gestützten Forderungen mehrerer Versicherer eines Konsortiums auf Ersatz der von ihrem Versicherungsnehmer – entsprechend ihrem Anteil – erbrachten Versicherungsleistungen getrennt zu betrachten. Zwar stehen die Versicherer gegenüber der Versicherungsnehmerin in einer Rechtsgemeinschaft, allerdings nicht gegenüber dem Schädiger. Darüber hinaus seien die Versicherer nicht aus demselben Grund berechtigt, weil im Ersatz des Schadens des Versicherungsnehmers durch den einzelnen Versicherer jeweils die rechtserzeugende Tatsache für die Ableitung der jeweiligen Forderung zu sehen ist. Eine solidarische Berechtigung komme ebenfalls nicht in Betracht.
Nachdem die einzelnen Forderungen der Versicherer nicht zusammenzurechnen waren, war die Revision an den OGH nicht zulässig.
Schlussfolgerungen
Die Beteiligungen an dem Versicherungsvertrag des führenden Versicherers sind in der Regel als rechtlich selbstständige Verträge zu betrachten. Werden daher Regressforderungen mehrerer Versicherer eines Konsortiums in einer Klage geltend gemacht, sind die einzelnen Streitwerte nicht zusammenzurechnen.
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