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Gesundheitsfragen falsch beantwortet – hat Kunde arglistig getäuscht?

Gesundheitsfragen falsch beantwortet – hat Kunde arglistig getäuscht?

28. Juni 2017

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News-Recht & Wissen

Ein Kunde hat vor Abschluss einer BU-Versicherung in den Gesundheitsfragen Untersuchungen verschwiegen. Dass ihm deshalb aber nicht automatisch Arglist vorzuwerfen sei, urteilte der deutsche Bundesgerichtshof (BGH).

Andreas Richter

Redakteur/in: Andreas Richter - Veröffentlicht am 28.06.2017

Der Kunde konnte seine Arbeit nicht mehr ausüben und forderte daher Leistungen aus seiner Berufsunfähigkeitsversicherung. Als der Versicherer seinen Gesundheitsstatus überprüfte, fand er Informationen zu verschwiegenen Behandlungen. Zwar hatte der Mann eine einmalige MRT-Untersuchung angegeben, bei der Gesundheitsprüfung jedoch nicht erwähnt, dass diese nicht die einzige gewesen war. Der Versicherer verweigerte daher die Deckung und beschuldigte den Kunden der arglistigen Täuschung.

Kein ausreichender Nachweis für Arglist

Die beiden Vorinstanzen gaben der Versicherung Recht und wiesen die Klage ab. Erst die Revision vor dem BGH zeigte, dass der Mann tatsächlich gegen die Konditionen des Vertrags verstoßen hat. Alleine aus der falschen oder unvollständigen Beantwortung der Gesundheitsfragen könne allerdings noch nicht auf Arglist des Kunden geschlossen werden, heißt es im Urteil.

Eine arglistige Täuschung setze voraus, dass der Kunde erkennt und billigt, dass der Versicherer seinen Antrag bei Kenntnis des wahren Sachverhalts gar nicht oder nur zu anderen Konditionen annehmen würde. Für einen dahingehenden Nachweis liege keine ausreichende Begründung des Versicherers vor.

Quelle: AssCompact Deutschland; bearbeitet durch Redaktion Österreich

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