Darf ein Gutschein in seiner Gültigkeit beschränkt werden und wenn ja, wie lange? Zu dieser strittigen Frage gibt es nun ein aktuelles Urteil, das vom Oberlandesgericht (OLG) Wien in einem Prozess gegen die Gutschein-Plattform Jollydays gefällt wurde.
Redakteur/in: Kerstin Quirchtmayr - Veröffentlicht am 28.09.2018
Der Verein für Konsumenteninformation (VKI) klagte im Auftrag des Sozialministeriums die Jollydays GmbH, die Gutscheine für Dienstleistungen Großteiles in Form von Erlebnis- oder Wertgutscheinen vertreibt. Alle acht eingeklagten Klauseln wurden nun vom OLG Wien als unzulässig beurteilt.
Nachdem mit dem Gutschein ein Anspruch auf die darin versprochene Leistung erworben wird, greifen hier die gesetzlichen Regelungen zur Verjährung. Die allgemeine Verjährungsfrist beträgt 30 Jahre; die kurze, die nur in bestimmten Fällen greift, beträgt drei Jahre.
Gültigkeit endet grundsätzlich nach 30 Jahren
In einer Entscheidung aus dem Jahr 2012 stellte der Oberste Gerichtshof (OGH) klar, dass das Recht, einen Gutschein einzulösen, innerhalb von 30 Jahren endet. Es sei aber zulässig, eine kürzere als die gesetzliche Verjährungsfrist zu vereinbaren. Allerdings, je kürzer diese Frist sein soll, desto triftiger muss der Rechtfertigungsgrund sein. Eine Abwägung sei je nach Einzelfall erforderlich.
Dreijahresfrist unzulässig
Im aktuellen Fall der Jollydays GmbH orientierte sich das OLG an ebendiesem Urteil. In den AGB die Gültigkeit der Gutscheine mit drei Jahren festgelegt. Gegen eine Aufzahlung von 15 Euro kann die Einlösung des Gutscheins um weitere drei Jahre verlängert werden. Die Richter entschieden, dass die Dreijahresbefristung des Gutscheins, auch mit der kostenpflichtigen Verlängerung, im Verhältnis zur 30-jährigen Verjährungsfrist zu kurz und damit unzulässig sei. Eine konkrete Empfehlung, wie lang solche Gutscheine gültig sein müssen, wird aber nicht abgegeben.
Im konkreten Fall sei es Jollydays nicht gelungen, den Vorwurf der Bereicherung zu entkräften. Insbesondere konnte das Unternehmen nicht darzulegen, warum es nicht möglich sein soll, der Problematik des Ausfalls einzelner Veranstalter oder der angeblichen Unmöglichkeit des Abschlusses von entsprechend langen Verträgen mit ihren Veranstaltern mit einer Barablösemöglichkeit für die Kunden zu begegnen.
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