7Ob127/23m
Artikel von:
Ewald Maitz, MLS
Gründer und Geschäftsführer von versdb
Insgesamt ist das Verhalten des VN bei den festgestellten örtlichen Gegebenheiten (auf den ersten vier Metern nach der Begrenzung durch eine Steinmauer 1% Steigung - innerhalb der nächsten vier Meter bis zu 30% Steigung) nicht mehr als nur leicht fahrlässig einzustufen. Das Ziehen der Handbremse und/oder Einlegen eines Gangs beim Abstellen des Fahrzeugs auf einem Parkplatz mit Gefälle ist auch bei Vorliegen eines „Hill-Holdsystems“ eine einfache und naheliegende Maßnahme, um das Wegrollen des Fahrzeugs zu verhindern, weshalb der Sorgfaltsverstoß dem VN auch subjektiv schwer vorwerfbar ist. Durch das Abrollen des Fahrzeugs aufgrund der unterbliebenen Absicherung des VN und den Aufprall an der Gartenhütte verwirklichte sich auch genau jene Gefahr, der das Schutzgesetz des § 23 Abs 5 StVO entgegenwirken will.
versdb 2023, 64
KFZ Kasko
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