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HG Wien: Grundlose Kündigung von Sparbüchern unzulässig

HG Wien: Grundlose Kündigung von Sparbüchern unzulässig

31. Juli 2017

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1 Min. Lesezeit

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News-Recht & Wissen

Eine Bank darf befristete Sparbücher nicht ohne Grund vorzeitig kündigen. Dieses Urteil fällte das Handelsgericht (HG) Wien, nachdem der Verein für Konsumenteninformation (VKI) die Immo-Bank AG geklagt hatte.

Mag. Peter Kalab

Redakteur/in: Mag. Peter Kalab - Veröffentlicht am 31.07.2017

Anfang 2017 wurde der Geschäftsbetrieb der Immo-Bank mit der Bawag PSK zusammengeschlossen, wobei Sparbücher der Immo-Bank gekündigt wurden. Laut einer Klausel in den Bedingungen hatte die Bank das Recht, Sparbücher unter Einhaltung einer einmonatigen Kündigungsfrist ohne wichtigen Grund zu kündigen. Das Handelsgericht befindet eine solche Kündigungsmöglichkeit bei befristeten Sparbüchern für Kunden überraschend, daher gröblich benachteiligend und die Klausel damit unzulässig.

Schaltung in Zeitung reicht nicht aus

Ebenso unzulässig ist es laut HG Wien, wenn – wie in diesem Fall – eine für den Verbraucher rechtlich bedeutsame Erklärung nur durch eine Bekanntmachung in der Wiener Zeitung oder durch bloßen Schalteraushang in der Bank wirksam werden soll. Vom Durchschnittskunden könne nicht verlangt werden, sich über das Amtsblatt zur Wiener Zeitung über allfällige rechtlich bedeutsame Erklärungen seiner Bank auf dem Laufenden zu halten. Das Urteil ist nicht rechtskräftig.

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