International Versichern ist eine komplexe Materie mit hohem Haftungspotenzial für Makler. In einer Serie für AssCompact erklärt der Haftpflicht-Experte Mag. Christian Cencic, worauf besonders zu achten ist.
Redakteur/in: Kerstin Quirchtmayr - Veröffentlicht am 03.04.2019
Von Mag. Christian Cencic, Leiter Haftpflicht bei CHUBB in Österreich*
Spätestens seit der Einführung der IDD (Insurance Distribution Directive) im Oktober letzten Jahres ist der gesamten Branche bewusst, wie viel Verantwortung auf den Schultern der Versicherungsmaklerschaft liegt. Primär wurden Weiterbildungs- und Dokumentationspflichten statuiert. Einher damit gehen auch Haftungstatbestände für den Fall, dass die Beratung fehlerhaft durchgeführt wurde. Grund genug, um eine Serie zum Thema „international Versichern“ zu starten und zu versuchen, diese Materie, die schon ohne die Internationalität komplex genug ist, anschaulich darzustellen. Der Fokus der Serie wird auf die Haftpflicht gelegt, viele der erörterten Aspekte haben jedoch generelle Gültigkeit.
Die wichtigsten Grundbegriffe
Heikle Frage der Zulassung
Während die „Lokalpolizze“ relativ eindeutig ist (der Name ist Programm – Errichtung einer Polizze vor Ort über einen lokalen Versicherer), wird es bei „Admitted“ und „Non Admitted“ schon ein wenig diffiziler. „Zugelassen“ heißt, dass der Versicherer vor Ort die behördliche Genehmigung besitzt, seine Dienstleistungen anzubieten. Hier dient der Begriff „Freedom of Service“ als gutes Beispiel. Der Dienstleistungsfreiheit entsprungen, ist es Versicherern möglich, innerhalb der EU ihre Dienstleistungen zu verkaufen, sofern sie diese Tätigkeit bei der lokalen Aufsicht registrieren. Können die beiden Begriffe als Synonym verwendet werden? Nein, denn die Dienstleistungsfreiheit besteht ausschließlich innerhalb der EU, es gibt jedoch auch Länder außerhalb der EU, die es erlauben, aus dem Ausland heraus lokal „admitted“ zu versichern.
So wie „admitted“ und „Freedom of Service“ inhaltlich beieinander liegen, so ist dies auch bei “non admitted” und “Verbotsland” der Fall. „Non admitted“ ist ein Versicherer, der vor Ort über keine Zulassung verfügt. Prinzipiell ist das ein Grund, aber kein Hindernis, um Dienstleistungen anzubieten, insbesondere ist es in den USA durchaus üblich, als „non admitted“ Versicherer aufzutreten. Der Vorteil davon, ist dass die Notwendigkeit entfällt, sich sämtlichen lokalen Bestimmungen unterordnen zu müssen. Der Nachteil ist, dass lokale Schutzmaßnahmen (beispielsweise Regeln im Falle der Insolvenz des Versicherers) ebenfalls entfallen und Makler Versicherer, welche sich dieses Weges bedienen, schlechter bewerten.
In einem Verbotsland hingegen (beispielsweise China) ist es jedoch absolut untersagt, ohne lokale Zulassung zu versichern. Nachdem die Greifbarkeit des ausländischen Versicherers typischerweise fehlt, ist es dann der Versicherungsnehmer, der diese Unzulänglichkeiten kompensieren und den Versicherungsfall ohne Versicherer bewältigen muss.
Kostenersatz über „FINC“
Die als „FINC“ abgekürzte „Financial INterest Cover“ oder auch mancherorts als „FEL“ bezeichnete „Foreign Entity Loss“ Lösung ersetzt dem Versicherungsnehmer die Kosten eines Vorfalls, welcher im Land des Masters, also dem Hauptvertrag, ein gedeckter Versicherungsfall wäre. Um einen Versicherungsfall zu generieren, wird als zusätzlicher Auslöser festgelegt, dass sich der Vorfall in der Bilanz des Versicherungsnehmers im Land des Masters auszuwirken hat, wobei nur der entsprechende Verlustbetrag ersatzfähig ist.
Vorsicht bei Steuern
Zu guter Letzt gilt es gerade im internationalen Geschäft, „compliant“ zu sein, sprich sämtliche lokale Gesetze einzuhalten. Gerade bei der Steuerabfuhr fallen Unzulänglichkeiten immer schneller auf, was das Verständnis für Versicherungsprogramme erhöht hat. Sofern admitted oder mit Dienstleistungsfreiheit Versicherungsschutz angeboten wird, kann der Versicherer über eine Steuerrepräsentanz dies gewährleisten, Steuerschuldner bleibt jedoch stets der Versicherungsnehmer. Ein Faktum, welches sowohl im Beratungsgespräch mit dem Versicherungsnehmer als auch in den Verhandlungen mit dem Versicherer auf jeden Fall thematisiert werden sollte.
Ziehen wir also ein erstes Fazit: wir haben den Inhalt der unterschiedlichen Begriffe und die Vor- respektive Nachteile der unterschiedlichen Konstruktionen erörtert. Den zweiten Teil der Reihe finden Sie in der Juli- Ausgabe von AssCompact.
*gekürzte Fassung; der vollständige Artikel erscheint in der AssCompact April-Ausgabe.
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