Der Versicherer ändert bei einer Konvertierung das Krankenhaustagegeld ungewollt in ein Unfallkrankengeld. Als er seinen Irrtum bemerkt, lehnt er die Deckung und ändert die Polizze rückwirkend. Zu Recht, will ein Mitglied von der Rechtsservice und Schlichtungsstelle im Fachverband der Versicherungsmakler (RSS) wissen.
Redakteur/in: Mag. Peter Kalab - Veröffentlicht am 06.12.2017
Der Kunde hatte bei einem deutschen Versicherer eine Unfallversicherung abgeschlossen, in der auch ein Krankenhaustagegeld vereinbart war. Bei einer Konvertierung im Jahr 2013 wurde dieses irrtümlich durch den Versicherer zu einem Unfallkrankengeld geändert.
Dieses forderte der Kunde nun ein, als er nach einem Unfall für sieben Monate im Krankenstand war. Daraufhin bemerkte der Versicherer seinen Irrtum und änderte die Polizze rückwirkend auf ein Krankenhaustagegeld ab.
Deutsches oder österreichisches Recht?
Für die RSS stellt sich die Frage, welcher Rechtsordnung der Vertrag unterliege. Wenn österreichisches Recht vereinbart sein sollte, dann wäre eine irrtumsrechtliche Anfechtung der Konvertierung 2013 nicht mehr möglich (Anfechtungsfrist 3 Jahre). Im deutschen Recht wäre die Irrtumsanfechtung jedoch 10 Jahre lang möglich. Auch benötige sie keine gerichtliche Geltendmachung wie in Österreich, sondern könne mit einseitiger Erklärung erfolgen. Dann könnte der Versicherer rückwirkend den Irrtum beseitigen und den alten Vertragsstand wieder herstellen.
Quelle: RSS/Fachverband der Versicherungsmakler
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