Ein Hotelgast verletzte einen Keller beim Öffnen einer Champagnerflasche durch Glassplitter. Hätten beide die Gefahr im Vorfeld erkennen müssen, und wer kommt letztlich für den Schaden auf? Der Oberste Gerichtshof (OGH) klärte den Fall.
Redakteur/in: Kerstin Quirchtmayr - Veröffentlicht am 13.05.2016
Der Geschäftsführer des Hotels animierte den Gast, eine Champagnerflasche mit dem Säbel zu öffnen – so werde er „zum Tiroler“. Also deutete er einem Kellner, er möge mit einem Glas kommen und den aus der Flasche auslaufenden Champagner auffangen. Der Kellner kniete sich vor dem Gast hin und hielt das Champagnerglas unmittelbar neben der Flasche hoch. Unter Anweisung des Hotelchefs gelang es dem Gast beim zweiten Versuch, den oberen Teil des Flaschenhalses mitsamt dem Korken abzutrennen. Doch die Glassplitter, die dabei wegschleuderten, verletzten den Kellner an der Hand. Dieser forderte nun vom Gast Schadenersatz.
Sowohl Gast als auch Kellner hätten die Gefahr einschätzen können
Das Erstgericht wies die Klage ab – der Hotelgast habe nicht rechtswidrig und schuldhaft gehandelt. Anderer Meinung war das Berufungsgericht, das ein Mitverschulden des Kellners ablehnte.
Der OGH (7 Ob 59/16a) gab dem Gast teilweise Recht und legte ihm eine Haftung von 50% der Schadensumme auf. Einerseits musste dem Gast klar sein, dass sich der Kellner in einer gefährlichen Situation befand – denn Glassplitter beim Abschlagen des Flaschenkopfs wären zu erwarten gewesen. Es wäre ihm also zumutbar gewesen, die Flasche nicht direkt vor dem Kellner zu öffnen oder diesen zu bitten, Abstand zu halten.
Andererseits begab sich der Kellner selbst trotz des erkennbaren Risikos in den unmittelbaren Gefahrenbereich. Ob ihn der Hotelchef dazu die Anweisung gegeben hat, stehe laut OGH nicht fest. Jedenfalls rechtfertige das beiderseitige Fehlverhalten eine Verschuldensteilung 1:1.
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