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Kredit: OGH-Urteil zu Informationspflichten von Banken

Kredit: OGH-Urteil zu Informationspflichten von Banken

17. Juli 2017

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3 Min. Lesezeit

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News-Recht & Wissen

Eine Bank muss auf die ungünstige wirtschaftliche Lage eines Schuldners auch Personen hinweisen, die nicht unmittelbar als Mitschuldner, Bürge oder Garant betroffen sind. Das entschied der Oberste Gerichtshof (OGH) im Fall eines Klägers, der dem Unternehmen seines Cousins einen Kredit gewährt hatte.

Kerstin Quirchtmayr

Redakteur/in: Kerstin Quirchtmayr - Veröffentlicht am 17.07.2017

Die Bank war Kreditgeber eines Familienunternehmens, dessen Geschäftsführer und Mehrheitsgesellschafter ein Cousin des späteren Klägers war. Wegen wirtschaftlicher Schwierigkeiten beschloss die GmbH Ende 2006, ihren Produktionsstandort in Österreich zu schließen und die Produktion ins Ausland zu verlegen. Die Maschinen sollten verkauft werden. Die Verhandlungen mit Kaufinteressenten zogen sich länger hin; zur Überbrückung benötigte die GmbH weitere Kreditmittel, die die Bank nur gegen weitere Sicherheiten gewähren wollte.

Absicherung durch Kaufvertrag über Maschinen 

Der Geschäftsführer der GmbH wandte sich daher an seinen Cousin, den späteren Kläger, der sich bereit erklärte, von seiner eigenen Bank eine Garantiezusage über 600.000 EUR zu besorgen. Er wiederum würde seinerseits über einen Kaufvertrag über wertvolle Maschinen der GmbH abgesichert. Verschwiegen hat ihm sein Cousin allerdings, dass an diesen Maschinen bereits zuvor Sicherungseigentum zugunsten der Bank begründet worden war.

Unternehmen fiel in Konkurs

Nachdem das Unternehmen die Kreditverbindlichkeiten nicht begleichen konnte und später sogar in Konkurs fiel, erlangte die Bank 600.000 Euro aus der ihr zur Verfügung gestellten Bankgarantie. Der Kläger hatte wiederum gegenüber seiner Bank die Verpflichtung zu erfüllen, ihr den ausgelegten Betrag zu ersetzen. Er forderte nun die Rückerstattung von 600.000 Euro von der kreditgewährenden Bank. Er wäre vor Übergabe der Bankgarantie auf die schlechte wirtschaftliche Lage des Unternehmens hinzuweisen gewesen, über die die Bank informiert gewesen sei. Dann hätte er nämlich keine Sicherheit bestellt und damit keinen finanziellen Nachteil erlitten.

Eigene wirtschaftliche Interessen verfolgt?

Erst- und Zweitinstanz wiesen die Klage ab. Der Kläger könne nicht, wie er behauptete, einem Mitschuldner, Bürgen oder Garanten gleichgestellt werden, weil er bei der Bestellung der Garantie der anderen Bank eigene wirtschaftliche Interessen verfolgt habe. Er habe ja einen Kaufvertrag über Maschinen mit der GmbH abgeschlossen und in diesem Zusammenhang die Bankgarantie zur Sicherstellung seiner Kaufpreiszahlung besorgt.

Bank hat Kläger über wirtschaftliche Lage zu informieren

Der OGH (1 Ob 40/17i) war hingegen der Ansicht, der Kläger genieße durchaus den gleichen Schutz wie ein Mitschuldner, Bürge oder Garant. Leistet seine Bank aus der Bankgarantie, haftet er ihr gegenüber mit seinem gesamten Vermögen. Darüber hinaus war der „Kaufvertrag“ lediglich Folge der grundsätzlich erklärten Bereitschaft des Klägers, der Bank als Gläubigerin der GmbH ein Sicherungsmittel zur Verfügung zu stellen; er sollte ihm selbst nur Sicherheit für den Fall der Inanspruchnahme der Bankgarantie verschaffen. Die Bank wäre daher verpflichtet gewesen, ihn auf die wirtschaftliche Lage des Schuldners hinzuweisen, um ihm eine Entscheidung auf ausreichender Grundlage zu ermöglichen.

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