Betreiber von YouTube-Kanälen unterschätzen häufig potenzielle Rechtsprobleme, warnt die D.A.S. Rechtsschutz AG. Vor allem gegen das Urheberrecht wird rasch verstoßen – etwa wenn man Musik ohne Zustimmung verwendet oder vermeintlich „lustige“ Videos von anderen Personen veröffentlicht.
Redakteur/in: Andreas Richter - Veröffentlicht am 17.07.2017
Laut einer aktuellen Studie der Regulierungsbehörde und der FH St. Pölten verzeichnen Video-Plattformen mit kostenlosen Inhalten hohe Zuwachsraten. Allerdings unterschätzen viele Privatpersonen und semi-professionelle Anbieter die rechtlichen Rahmenbedingungen. Zunächst lassen sich Inhalte im Internet äußerst einfach vervielfältigen. Das verleitet viele Nutzer dazu, Videos oder Musik von anderen Webseiten zu kopieren und in der eigenen Seite einzufügen. Dadurch können sie in Konflikt mit dem Urheberrecht geraten, weiß D.A.S.-Vorstand Ingo Kaufmann.
Musik darf nicht einfach „kopiert“ werden
So sind etwa Musikstücke als eigentümliche, individuelle Schöpfungen rechtlich geschützt. Das Urheberrechtsgesetz regelt die Entstehung, den Schutz und die Verwertung des geschützten Werkes. Jede kommerzielle Nutzung ist rechtlich nur mit Zustimmung des Urhebers erlaubt. Erst 70 Jahre nach dessen Tod erlischt der Schutz.
Um auf der sicheren Seite zu sein, empfiehlt Kaufmann neben eigenen Werken nur jene zu verwenden, bei denen eine kostenlose Nutzung geregelt ist. „Etwa räumen Autoren kostenfrei Nutzungsrechte an ihren Werken durch sogenannte Creative Commons Lizenzen ein.“
Videos können gegen Recht am eigenen Bild verstoßen
Ein populärer Trend sind sogenannte Prank-Videos, von denen laut D.A.S. aktuell über 30 Millionen auf YouTube zu finden sind. Dabei werden Personen mit versteckter Kamera gefilmt und teilweise auch bloßgestellt. Allerdings ist es nicht erlaubt, andere Personen zu filmen und die Videos anschließend einfach zu veröffentlichen. Das Urheberrechtsgesetz regelt auch das Recht am eigenen Bild. Verboten ist die Veröffentlichung von Personenaufnahmen, wenn berechtigte Interessen des Abgebildeten verletzt werden. Dies ist meistens dann der Fall, wenn ein Video entwürdigend, herabsetzend, ent- oder bloßstellend wirkt, oder wenn dadurch das Privatleben der Öffentlichkeit preisgegeben wird.
Der Betreiber eines Youtube-Channels kann sich strafbar machen, wenn er keine Zustimmung zur Veröffentlichung von der betreffenden Person einholt. Es ist jedoch zulässig, wenn jemand mehr oder weniger zufällig gefilmt wird, etwa an einem öffentlichen Ort. Kaufmann: „Es kommt auf die Erkennbarkeit der Personen an, wie zum Beispiel eine größere Menschenmenge auf einer belebten Einkaufsstraße.“
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