Ein „Unfall“ liegt in der Kfz-Kaskoversicherung vor, wenn eine mechanische Gewalt unmittelbar von außen plötzlich auf das Fahrzeug einwirkt. Diese Definition führte zu einigen Streitpunkten nach einer Deckungsklage. Schadenexperte Dr. Wolfgang Reisinger kommentiert den Fall.
Redakteur/in: Kerstin Quirchtmayr - Veröffentlicht am 21.03.2017
Der Fahrer des kaskoversicherten LKW vergaß, nachdem er Kranarbeiten beendet hatte, den Kranarm des Fahrzeugs abzusenken. Nachdem er wenige Meter gefahren war, berührte der Kranarm eine Hochspannungsleitung. Der Fahrer hörte ein lautes Knistern und sah Funken sprühen. Durch die starke Überspannung wurden mehrere Teile des LKWs beschädigt.
Der Versicherer lehnte die Deckung ab, da kein Unfall vorliege. Eine mechanische Einwirkung könne nicht mit Einwirkungen elektrischer oder chemischer Natur gleichgesetzt werden. Schäden, die durch Überspannungen entstünden, seien nicht versichert.
Schaden durch Überspannung
Erst- und Berufungsgericht waren der Ansicht, der Kontakt des Kranarms mit der Hochspannungsleitung könne als mechanische Einwirkung gesehen werden. Sie haben laut Reisinger aber „übersehen, dass der Schaden nicht durch die mechanische Einwirkung, sondern ausschließlich durch die Überspannung erfolgte“. Entstehe ein Schaden am Kranarm zum Beispiel beim Befahren einer zu niedrigen Unterführung, liege natürlich ebenso ein Versicherungsfall vor wie etwa in dem Fall, dass der Kunde beim Einfahren in die Garage vergisst, dass sich noch Fahrräder am Dach des Autos befinden.
Der OGH kam zu dem Schluss, die Schäden entstanden gerade nicht durch die vom Kläger behauptete mechanische, sondern erst durch die dadurch ausgelöste elektrische Einwirkung, die zu einem Funkensprühen führte. Damit liege kein Unfall im Sinne der Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB) vor.
Brandschäden - teilweise Deckung nicht auszuschließen
Die Entscheidungen der Vorinstanzen wurden aufgehoben, da der Kläger den Versicherungsschutz auch als gegeben erachtete, weil die Schäden durch Brand entstanden seien. Reisinger: „Darüber wurden allerdings von den Unterinstanzen keine Feststellungen getroffen.“ Nach der Formulierung in den AVB („Schäden durch Brand oder Explosion und jene, die durch Kurzschlüsse und Verschmoren an Kabeln entstehen“) sei nicht auszuschließen, dass zumindest eine teilweise Deckung besteht. „Die Feststellungen darüber werden Sache eines Kfz-Sachverständigen sein.“
Der gesamte Artikel von Dr. Wolfgang Reisinger erscheint in der AssCompact April-Ausgabe.
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